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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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neben gross angelegten Bürger- und Städtemeistern ein reges Zunft- und Genossen-schaftsleben vorhanden war, wo ein gewisses Gleichgewicht der Kräfte und Strömungensich herausstellte, da sehen wir die grössten Leistungen der Gesetzgebung, die schönsteBliithe hochentwickelter, geistig und wirtschaftlich glänzender Kulturzustände. DerGrundsatz: Salus publica suprema lex esto wird nicht ohne kleinlichen und patriarcha-lischen Anstrich geltend gemacht, dafür führt er aber .auch nur selten zum Bruch desformalen Bechts. Nicht ohne Konflikte und Kämpfe aber doch überwiegend in allerForm Bechtens befestigt sich die territoriale und städtische Gewalt und wird, wie jeder-zeit jede populär zentralistische Bewegung, der eigentliche Träger und Führer grosserKulturfortschritte. Die bisher sich bekämpfenden Elemente leisten, für eine bestimmteZeit durch entsprechende rechtliche Organisation friedlich in einander gefügt, unendlichGrösseres als früher: in den grossen Städten und Territorien Deutschlands wird dieReformation durchgeführt, entsteht ein früher nie gekannter Wohlstand, zeigt sich jeneHöhe der ästhetischen und literarischen Bildung, auf die wir heute noch stolz sind; —hier vor allem werden die rechtlichen und sozialpolitischen Grundlagen für den modernenStaat gelegt.

Sie werden besonders in den Städten in der Form eines um Alles sich küm-mernden, Alles regulirenden Polizeiregiments gelegt; aber das ist, wenn wir bei diesemWort nicht von den Einseitigkeiten des abstrakten Liberalismus geleitet sind, keinTadel. In den Städten traten zuerst die Aufgaben eines komplizirten Kulturlebens mitdichter Bevölkerung, weitgehender Arbeitsthoilung, raffinirter Technik und Geldwirth-schaft an die Deutschen heran. Und diesen Aufgaben konnte nur eine spezialisirteGesetzgebung, ein künstlich ausgebildeter Verwaltungsmechanismus genügen. Natür-lich trafen beide nicht überall sofort das Richtige. Jede Zeit, die unter dem Drangegrosser Aufgaben vieles durch Gesetze ordnet und regelt, wird auch vielfach fehl-greifen. Aber im Ganzen wurde doch das Richtige gefunden und geschaffen. Es wurdenunzählige Keime zur Reife gebracht, Organisationen und Gesetze für mehrere Jahr-hunderte geschaffen.

Nach den grossen historischen Epochen wilder Gährung, geringer Gesetzgebung,wir möchten sagen anarchischer Vorwärtsbewegung mit freierem Spiel der Kräfte kommennothwendig Zeiten ruhiger Organisation, fester staatlicher Ordnung, friedlicher Ausge-staltung, möglichst weit gehender gesetzgeberischer Thätigkeit; und wenn die ersterendie Fermente des Fortschritts erzeugen, die letzteren bringen sie zur Bliithe und zurReife. Eine solche Zeit war das 15. und 16. Jahrhundert seinem überwiegendenCharakter nach für Deutschland. Schon äusserlich herrschte, von kleinen Störungenabgesehen, von den Tagen der Hussiten-Kriege bis zum 30jährigen Krieg Frieden imLande. Das alte Fehdewesen ist beseitigt, die städtischen Revolutionen sind gegenüberdem 14. Jahrhundert verschwindend. Und wenn gegen 1600 in vielen Territorien dieHerrschaft kurzsichtiger Stände, in vielen Städten die einer kleinlichen Oligarchie zubeklagen ist, wenn die Neigung viel zu regieren und viel Gesetze zu geben damalsbereits zur unerträglichen Breite, zur stumpfen Erhaltung alles Bestehenden geführt hat,so ist das die natürliche Konsequenz einer alt gewordenen Friedenszeit; dieselbeStrömung, die 1450—1550 Vorzügliches geleistet, musste mit der Zeit gegen 1600 aufder abschüssigen Bahn einer alternden Reaktion ankommen.

In diesem Uebergang von unklaren, tastenden, embryonischen Zuständen zueinem festen Rechtsmechanismus, der dann mit der Zeit durch seine Festigkeit undStarrheit die Fähigkeit des Fortschritts verliert, drückt sich eines der allgemeinsten undwichtigsten Gesetze der sozial- und rechtspolitischen Entwicklung aus. Wie jeder