Druckschrift 
Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
Entstehung
Seite
469
Einzelbild herunterladen
 

469

Recht und das Recht einer älteren wirthschaftlichen Kultur ist. Ranke und Droysenhaben uns den rechten Sinn für die grossen reformatorisclien Versuche auf dem Gebieteder Reichsverfassung von Kaiser Sigismund bis zu Karl V. erschlossen. Aber währendwir es hier leider mit misslungenen Anläufen und halbgelungenen Gestaltungen zu thunhaben, ist die Reform in den grösseren Städten des Reiches und in den Territorieneine ebenso tiefgreifende, als gelungene. Da entsteht — nicht ein neues vollendetesPrivatrecht, aber ein neues Verfassungs- und Verwaltungsrecht der umfassendsten Art,das das Mittelalter abschliesst, wie es den modernen Staat begründet hat. In denständischen Territorialverfassungen, in den neuen gemischten städtischen Verfassungen,wie sie Köln 1396, Strassburg 1405—48 erhielt, in der Neubildung der gesammtenAemter und Behörden, in der Ausbildung der städtischen und territorialen Steuer- und"Wirthschaftssysteme, in der beginnenden Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, in derbeginnenden Rechtskontrole einer geordneten Finanzwirthschaft, — da liegen diegrossen Errungenschaften der vom Humanismus, dem römischen Recht, den deutschenUniversitäten, der allgemeinen Verbreitung der Schreibekunst und der Erfindung derBuchdruckerei bewegten und genährten Zeit. Nicht die Land- und Stadtrechte des15. und 16. Jahrhunderts, aber die ständischen Abschiede, die Hof- und Kammer-gerichtsordnungen, die Landes- und Polizeiordnungen, die gänzliche Neuordnung von Staat,Kirche und Schule auf Grund der Reformation, wenn wir speziell von Strassburg redenwollen, die Ordnungen der Dreizehner und Fünfzehner, die Reformation der Stadt-ordnung, die Ordnungen der Dreier auf dem Pfennigthurm, der Siebenzüchtiger, derNiedergerichte, des Kaufhauses und die unzähligen anderen Verwaltungsgesetze, haupt-sächlich die totale Umgestaltung und Ausbildung der Zunftordnungen und Zunftbüchersind es, die man studiren muss, um die politischen und rechtlichen Leistungen der Zeitzu würdigen. Ehe einmal wenigstens von einer grossen Stadt des 15. und 16. Jahr-hunderts eine vollständige Herausgabe ihres Verfassungs- und Verwaltungsrochtes ge-macht ist, wie sie z. B. für Strassburg verhältnissmässig leicht zu veranstalten wäre,wird die volle rechtsgeschichtliche, sozialpolitische und volkswirthschaftliche Erfassungund Würdigung dieser Zeit nicht möglich sein.

Das Charakteristische der ganzen Epoche scheint uns mehr darin zu liegen, dasssie an allen Punkte» nach einer festen Ordnung, nach einer Gestaltung der im Keimevorhandenen politischen und sozialen Ideen ringt, als dass sie ganz neue schöpferischeGedanken gehabt und ausgeführt hätte. Selbst die Reformation ist nur das kirchenrecht-liche Endergebniss einer längst vorhandenen Strömung: aber wie hier die bestimmte recht-liche Fixirung der innerlich längst vorbereiteten Loslösung von Rom ihre selbstständigenFolgen hatte, so erzeugte auch auf anderen Gebieten der Drang nach klarer bestimmterFassung von Rechten und Pflichten, von sozialen Gegensätzen und Amtskompetenzen,die feste äussere, in die Form des geschriebenen Rechtes gebrachte Gestaltung politischerund wirthschaftlicher Gebilde wesentlich neue, von dem 13. und 14. Jahrhundert ver-schiedene Zustände, legte die Grundlage zu neuen Organisationen und Ideenkreisen.

Das 13. und 14. Jahrhundert war die Blüthezeit des Einungswesons, derBündnisse, aber auch der Fehden und der Anarchie gewesen; das 15. und 16. strebtvor Allem nach Ordnung, nach Frieden, nach einem beruhigten Gleichgewicht der gesell-schaftlichen und politischen Kräfte. Die Idee der obrigkeitlichen Gewalt in Italien aufpopulärem Hintergrund, wenn auch nicht ohne Mord und Gift durch kühne genialeDespoten glänzend vertreten, in Frankreich durch Karl VII. und Ludwig XI. legitimirt,dringt auch nach den deutschen Fürstenhöfen und in die städtischen Regierungskreisesiegreich ein. Und gerade wo neben bedeutenden Fürsten kräftige ständische Korporationen,