Nach der Zeitfolge geordnetes Verzeicliniss der benutzten deutschen
Quellen, welche sich auf die Weherei und die ihr verwandten Gewerbe-
und Handelszweige ausserhalb Strassburgs beziehen.
1. Die Zeit bis 1300.
1. 1149.
2.
1157. i1183.
Anfang des 13.Jahrb.
4. 1208.
5. 1213.
6. 1230.
Privilegium der Bettzieehenweber in Köln.
Der Erzbischof "Wiclimann von Magdeburg gibt derGewandschneiderinnung das ausschliessliche Recht',Gewand zu schneiden.
Der Erzbischof von Magdeburg bestätigt, nebenanderen Innungen, die der Leineweber zu Halle a. S.
Herzog Leopold von Oesterreioh gibt seinen Bürgern,den Flemraingern (Färbern) befreiten Gerichts-stand vor seinem Münzkämmerer sowie das Recht,dass nur Mitglieder ihrer Gesellschaft in ihr Amiund ihre Arbeit eingreifen dürfen.
Städtische Keure von Ypern über das Tuchmachen.
ErzbischöflicheWollenamt.
Bestimmungen für das Deutzer
Lacomblet, Urk.buch f.die Gesch. des Nieder-rheins 1, 251.
Magdeburger Geschichts-blätter 1869, 4, 316.
Neue Mittheilungen ausdem Gebiet histor. an-tiquarisch. Forschungenherausgeg. vom säcb,s.thür. Alterthumsverein(1865) 11, 431.
Rauch, Rerum austria-carum Script. (1794) 3,128.
Huyttens, recherchessur les corporations Gan-toises notamment surCelles des tisserands etfoulons (1861) 189.
E n n e n und E c k e r t z,Quellen zur Geschichteder Stadt Köln 2, 122.
1 In Marperger, Beschreibung des Tuch-macherhandwerks (1723) 54 und im Archiv deshistorischen Vereins für den Untermainkreis (1837)4, 1, 162 ist ein 1157 datirtes, aber jedenfalls,auch wenn die Urkunde aus dieser Zeit stammt,viel später ins deutsche übersetztes Privilegiumfür die Tuchscherer in "Würzburg enthalten,das ihnen erlaubt, Versammlungen, Zusammen-
künfte, Rath, Gericht und Kapitul zu halten,Sachen und Händel, das Handwerk betreffend,zu richten etc. Der allgemeine Inhalt könntewohl aus dieser Zeit stammen, nicht aber dieForm. Jedenfalls aber ist diese Forin dann 1398in die Ordnung als Transumpt übergegangen,die Bischof Gerhard dem Handwerk ertheilte.