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thierische Körper aus einem embryonischen Zustand heraus sich entwickelt, dann weichebiegsame knorpelartige zu jeder Gestaltung und Uebung noch fähige Organe hat, erstnach und nach zu einem harten festen Knochenbau erstarkt, mit dieser Festigkeit alleingrossen Leistungen gewachsen ist, aber auch die alte Beweglichkeit, Vielseitigkeit undEntwicklungsfähigkeit verliert, so ist es auch mit dem rechtlichen Knochenbau der Gesell-schaft. Er ist nöthig zu grossen Leistungen; aber indem er sich befestigt, wird er zu-gleich unfähig der Träger neuer Ideen und Gestaltungen zu sein. Das nie ruhendeLeben muss sich dann neue Organe schaffen. Sollen wir wünschen, dass die Menschenohne festes Knochengerüste herumliefen, weil das Knochengerüste mit der Zeit ver-kalkt und altersschwach wird?
Yor allem das mittelalterliche Gewerberecht, die soziale Gliederung derstädtischen Gesellschaft ist bis gegen 1400 in offenem Flusse begriffen, sie konsolidirensich von 1400—1550: die alternde Erstarrung beginnt etwa von 1550 an. Die Zunft-kämpfe des 14. Jahrhunderts dürfen nicht als eine beginnende Entartung des Zunft-rechts aufgefasst werden; sie können eher als die Flegel- oder Jugendjahre der In-stitution bezeichnet werden, die nach dem Austoben der überschüssigen Leidenschaftengegen 1400 in ihr Mannesalter eintritt, und nun sich in ihren Grundgedanken erstvollends entwickelt, das Einzelne ihrer Organisation ausbildet, sich sozial und geo-graphisch ausdehnt, mit Staat und Gesellschaft ins Gleichgewicht setzt.
Nicht blos die Ausbildung des festen Lehrlingswesens, des eigentlichen Ge-sellenwesens, der Wanderpfücht, des Meisterstückes, die genauere rechtliche Fixirungdes Zunftzwanges fällt erst in die Zeit von 1400 — 1550, auch die Mehrzahl aller unsüberlieferten Zunftordnungen und Zunftbücher gehört dieser Zeit an, wie uns ein Blick indie Sammlungen von Wehrmann, Rüdiger, Riedel und Andern belehren kann. Die meistenälteren Zünfte erhalten jetzt erst ihre grossen eingehenden Ordnungen, während sie vor-her ein paar vereinzelte Artikel hatten. Dann war das Zunftwesen bis gegeu 1400eine-Institution, die nur eine beschränkte Zahl von Gewerben umfasste; nämlich die-jenigen, welche früh ausgebildet, ein zahlreiches Personal und eine polizeilich zu kon-trolirende Technik besassen. Sie wird für Deutschland erst im 15. und 16. Jahrhunderteine Form für alles gewerbliche Leben, ja darüber hinaus eine allbeliebte Form desgesellschaftlichen Lebens und der sozialen Gliederung überhaupt. Wenn früher 15 und20 Gewerbe zünftig waren, so werden es gegen 1500 40, 60, ja in grösseren Städten80 und mehr Gewerbe. Es hängt das wesentlich auch mit der zunehmenden Arbeits-theilung, den grossen technischen Fortschritten des 15. und 16. Jahrhunderts zusammen.Noch mehr aber wirkten die Anschauungen und Sitten der Zeit: man fand in derForm der Zunft, in ihrer rechtlichen und geselligen Organisation das richtige Gefässfür alle möglichen Vereinigungen und gesellschaftlichen Gruppirungen; nicht bloss dieHandwerker, auch die Schüler und Lehrer, die Notare und Aerzte, die Bader,und Spiel-leute, die Bettler und die feilen Dirnen, die Todtengräbcr und Abtrittsfeger organisirtensich gegen 1500 zünftlerisch; die Ackerer und Rebleute der Städte gaben ihren uraltenGenossenschaften zünftlerische Form und zünftlerischen Namen. Die Meistersängerahmten in der Singschule die Formen und den Stufengang der Zunft nach; die Soldaten-gemeinde der Landsknechte entlehnte wesentliche Formen ihres Zusammenschlusses,ihres Gerichts, ihres Standesbewusstseins und ihrer Standesehre dem Handwerk, ausdem ein grosser Theil ihrer Mitglieder hervorging. Auf dem Boden des rein wirt-schaftlichen Lebens wäre diese Tendenz zünftlerischer Genossenschafts- und Vereins-bildung noch weiter gegangen, wenn nicht mannigfach schon die Stadt- und Staats-gewalt Anstand genommen hätte, auf immer weitere Kreise rechtliche Namen und Vor-