Druckschrift 
Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Anhang.

1) Strasshurger Urkunden aus der Zeit nach 1681.

204. Die Zusammensetzung des Zunftgerichts. 1685.

Strassb. St. A. T. Z. A. B. von 1741, El. 53 mit der Ueberschrift: extractusaus derer herrn schöffen protocollo de anno 1685 von besetzung des gerichts.

Demnach sich findet, dass die zünfto nicht allein sich stark mehret sondern auchhandwerk heftig zunehmen, wie auch nicht weniger sich viel ehrlicher leute als zudienerdieser zunft befinden und aber das gericht dieser zunft bishero vermög durch schöffenund gericht uf sontag genannt Reminiscere anno 1518, wie dann in dieser zunft articul-buch folio . . . .' auch zu sehen, ergangener erkandnuss allein mit acht personen alssechs von denen tuchern und webern und zweyen tuchscherern neben dem Zunftmeisterbesetzt und also bishero die übrige handwerker als sergenwebern färbern hosenstrickerja auch die zudiener in das gericht nicht gebracht worden, weil es aber das gericht mitjetzt genanten handwerkspersonen auch von den zudiencvn zu besetzen und zu augirenhoch von nöthen, zu dem es auch das gericht zu augiren in der schöffen und des ge-richts mögen und macht ist, dero wegen so ist us gewisser Ursachen durch ordentlichgehabte umbfrag erkand, dass es hinfüro in besetzung des gerichts und also in diesemgegenwärtigen jähr für das erstemal gehalten werden soll, inmassen folgt, nemlichen:dass neben dem Zunftmeister jährlich vierzehen personen des gerichts seyn, darunterzween von den tuchern, vier von den leinenwebern, zween von den tuchscherern, zweenvon den sergenwebern und färbern, zween von den hosenstrickern und zween von denzudienern in das gericht gezogen, dann alle jähr der halbe theil im gericht verbleibenund der übrige halbe theil von neuem gesctztermaassen, wie auch bishero gebräuchlichgewesen, erwählet werden sollen.

205. Artikel der Tuchhändler. 1699.

Strassb. St. A. Artikelbuch der Zunft zum Spiegel, fol. 108 unter derUeberschrift: extractus aus gnädigen herren der 15er memorial de anno 1699.

Unsere gnädige herren die fünfzehen haben auf unterthäniges anbringen dergesambten tuchhändler alliier, welcher gestalten ihnen in allerhand weis und weg in

1 Lücke des Originals.