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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
Entstehung
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SECHSTES KAriTEL.

Die Strassburger Tücher- und Weberzunft in politischer und rechtlicher

Beziehung von 1433—1560.

Der allgemoine rechtspolitische Charakter des 15. und 16. Jahrhunderts. — Die Kon-solidation und Ausbreitung; des Zunftrechts. — Der formale Charakter des Urkunden-materials der Tucherzunft von 1433 — 1560. — Die Ordnungen, als ein Theil desstädtischen Gewerberechts. — Die einzelnen Entscheidungen dos Raths und derFünfzohner. — Die Weber und Tuehschererartikel. — Der Gegensatz der älterenund späteren Zunftbücher. — Das zweite Tucherbuch. — Das dritte Tucherbuch. —Die Bedeutung der politischen Zünfte und das Verhältniss der Tucherzunft zurStadtverwaltung. — Der Einfluss auf und die Unterordnung unter die Stadtgewalt. —Die innere Zunftverfassung. — Die Zunftgemeinde. — Das Zunftgericht und derZunftmeister. — Die Zunftbeamten, der Bote, Hauptkanne und Schreiber. — DieTuchbesiegler als städtische Kommission. — Die Schöifen der Zunft und ihre Ent-wicklung zu einer Zunftaristokratie.

Gegen die Wende des 14. und den Beginn des 15. Jahrhunderts zeigt sich indem politischen und sozialen Lehen des deutschen Volkes eine unzweifelhafte Ver-änderung. Die Kräfte hatten sich nach allen Seiten gemessen, ihre Schranken erkannt.Der Nachtheil der zügellosen Geltendmachung jedes Interesses hatte sich in den immerwiederkehrenden Eevolutionen, in dem Städtekrieg, in der schrecklichen Rechtsunsicherheit,in der finanziellen und militärischen Unfähigkeit des Reichs und seiner meisten Gliederimmer klarer gezeigt. Die Zünfte in den Städten hatten sich ausgetobt; die Menge hattedie Erfahrung gemacht, dass das Zunftregiment theilweise noch schlimmer sein konnte,als das der Patrizier. An den Gränzen des Reiches erhob sich die Hussitengefahr. Diekonservativeren Stimmungen gewannen die Oberhand; immer lauter wurde der Ruf nacheiner Reform des Reichs an Haupt und Gliedern, nach einer Umgestaltung von Grundaus, nach einem neuen festen Rechte, nach einer klaren Ordnung der gährendenElemente. Und nicht ohne Erfolg: wir sehen die wild schäumenden Gebirgswasser inein breiteres Bette treten, es beruhigen sich die erregten Wellen und auf der endlichsich glättenden Oberfläche zeigt sich ein neues verändertes Bild.

Die deutsche Rechtsgeschichte — Sorgfalt und Interesse fast ausschliesslich derälteren Zeit und dem Privatrecht zuwendend — weiss uns für die Epoche des 15. und16. Jahrhunderts als wichtige Thatsache eigentlich nur die Rezeption des in Italien zumzweiten Mal bereits entarteten römischen Rechts zu erzählen, das trotz seiner Mängelunwiderstehlich eindringt und siegt, weil es ein gelehrtes, festes, kasuistisch ausgebildetes