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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
Entstehung
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DRITTES KAPITEL.

Die Strassburger Zünfte der Gewebeindustric in politischer und recht-licher Beziehung you 1300 — 1432.

Die älteren Nachrichten über Strassburger Zünfte. — Das erste beglaubigte Auftreten der"Wollschläger-, "Weber- und Tnchschererzunft. — Der formale Charakter der Urkundenvon 1330—1432. — Das Verhältniss zum Eath und die gesteigerte Selbstständigkeitder Zünfte. — Der Zunftmeister und die Fünfmanne. — Das Zunftgericht und dieGebote. — Der Eintritt in die Zunft. — Die Trinkstube, die Zunftfinanzen und Zunft-lasten. — Die Schattenseiten der zünftlerischen Selbstverwaltung. — Die Unfertig-keit der Zustände. — Ausblick auf die beginnende Reform.

Aus dem bekannten ältesten Strassburger Stadtrecht, das in die erste Hälftedes 12. Jahrhunderts zu setzen ist, jenem Weisthum, 1 das der Hauptanlass und die Haupt-stütze für die hofrechtliche Ableitung der Zünfte wurde, wissen wir, dass es schon injenen Tagen Verbände von Handwerkern in Strassburg gab, die ursprünglich wohl nuraus hofhörigen gelernten Arbeitern im Dienste des bischöflichen Prohnhofes bestanden,nunmehr aber überwiegend für den Markt, für den öffentlichen Verkehr arbeiteten, ohneZweifel auch Freie umfassten, dem Bischof nur noch zu sehr massigen Naturaldienstenverpflichtet waren. Wir wissen, dass diese Verbände einen ministerialischen Meister,einen Meister aus den vornehmen, regierenden Geschlechtern an der Spitze hatten, derseinerseits wieder unter dem Burggrafen, dem bischöflichen Beamten der Gewerbe-,Markt- und Müblenpolizei, stand. Es handelte sich — so scheint es — um eine ge-nossenschaftliche Dienstverfassung, die ursprünglich den wirtschaftlichen und finanziellenBedürfnissen des Prohnhofes diente, dann aber bald auch andere Zwecke, z. B. polizei-liche und militärische im Auge hatte und nebenbei als Träger des genossenschaftlichenund Vereinslebens wirksam war.

Der Vertrag des Bischofs mit der Stadt von 1263 belehrt uns dann, dass dieunter dem Burggrafen stehenden Handwerke, die Schuhmacher, Zimmerleute, Küfer,Oelleute, Schwertfeger, Müller, Schmiede, Schilter und Sattler bereits so weit sich ent-wickelt haben, dass ihnen der bischöfliche Burggraf nicht mehr einen patrizischen,sondern einen Meister geben soll, der das Handwerk übt: er soll aber auch übernichts Anderes richten, als was das Handwerk angeht. 2 Wir wissen daneben, dass esbereits andere organisirte Handwerke gab, z. B. die Bäcker, die ihren Meister nicht

1 Grandidier, histoire de l'eglise et deseveques de Strasbourg 2, diss. VI. 42—93.

2 Königshofen, Chronik, ed. Schilter 729.

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