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unseren Urkunden. Die Fünfmanne können, so oft sie wollen, bei dem Einzelnen denHarnisch besehen und ihn, wenn er nicht in Ordnung ist, mit 5 sh. büssen. Die gleicheStrafe verhängen sie über den, der seiner Dienstpflicht sich entzieht. Die Wollschläger-knechte werden bei ihrem Eide verpflichtet, unter dem Banner und Befehl der Tucherauszurücken, wenn ein Geschelle entstehe. Die wie es scheint zugelassene Stellvertretungbei der Nachthut, soll im Sommer nicht mit mehr als 7, im Winter mit 10 Pfennigenbezahlt werden. Die jeweilig zur Nachthut von der Zunft Geordneten sollen zugleichdie Leichen des Handwerks zu Grabe tragen; wenn sie nicht reichen, sollen die Unter-käufer helfen. Zur Nachthut zog man, wie die dem Tucherbuch folgenden Verzeichnissezeigen, auch die Knechte heran. Die zahlreichen Aufnahmeverträge, die dem Eintreten-den bald die Nachthut, bald das Reisen, d. h. das Ausrücken zu Feldzügen, bald dasZiehen vors Münster mit zur Pflicht machen, lassen nicht sicher erkennen, ob dabeiein System oder die Willkür der Fünfmanne waltete. Fast will es scheinen, als obman gegen 1400 eben mit Jedem darüber, wie über seine Beiträge und über die Frage,ob er das Handwerk treiben wolle oder nicht, je nach Wohlstand und persönlichenRücksichten sich einigte. Panzer scheint das Handwerk theils eigene, theils den Mit-gliedern gehörige gehabt zu haben. Dass in unseren Verzeichnissen gerade nur ineiner Liste der Frauen die ihnen gehörigen Panzer, die sie theils in ihren Häusernaufbewahrt, theils im Interesse der Zunft an andere panzerlose Zunftbrüder weggegebenhaben, erwähnt sind, muss als Folge des Fehlens so vieler Blätter im ersten Tucher-buche angesehen werden.
Das was uns bei allen diesen Verwaltungsthätigkeiten der Zunftmeister, derFünfmanne und der ganzen Zunft als das Wesentliche entgegenzutreten scheint, ist dieformale Unfertigkeit der Zustände. Rasch zu Ansehen und Macht gelangt, eifersüchtigvon den Patriziern sich abschliessend, in erbittertem Kampfe gegen ihren Uebermuthgross geworden, sollen die Zunftmeister die Stadt regieren, Recht sprechen, die städt-ischen Finanzen während grosser Unglücksfälle, Unruhen und Kriege leiten, in ihreneigenen Zünften Ordnung halten, die Lasten gerecht vertheilen, die Einzelinteressen desGewerbos verfechten. Ein grossartiger volkswirthschaftlicher Aufschwung hätte längstüberall neues Recht, neue feste Abgränzung der Befugnisse und Pflichten gefordert.Und dazu kam man im Gedränge des Tages, der inneren und äusseren Händel ebennicht. Und desswegen häuften sich Missbräuche auf Missbräuche; desswegen zeigen dieZustände einen unfertigen, chaotischen Charakter. Das Stadtregiment war der grossenAufgabe einer neuen Gesetzgebung nicht oder noch nicht gewachsen. Die Unbrauch-barkeit der älteren Verwaltungseinrichtungen ist für die Erklärung der Zustände von1347—1400 noch wichtiger als die rohen Ausbrüche eines brutalen Klassenegoismus, alsdie Kurzsichtigkeit der durch die Zunftmeister in den Rath hereinreichenden Volks-leidenschaften. Und ähnliches müssen wir von dem inneren Leben der Zünfte behaupten.Nicht eine Verdorbenheit und Entartung der Institution bemerken wir, sondern Unfertig-keit und Unklarheit. Man will sich von dem Herkommen leiten lassen, aber diesesHerkommen versagt da und dort, ist strittig, dehnbar, unklar und kann ein neues, festes,eingehendes Recht nicht ersetzen. Einzelne Rathserlasse und Zunftbeschlüsse suchenzu helfen, aber das reicht nicht aus. Unsicher, tastend und schwankend, und eben dess-wegen von heftigen Leidenschaften der Einzelnen und der Menge hin und her geworfen,bewegt sich das genossenschaftliche und gewerbliche Leben vorwärts, wird die zünft-lerische Rechtsprechung und Verwaltung gehandhabt.
Wir sind den groben Missbräuchen bereits begegnet, die sich das Gericht derWeber in Ansetzung ungebührlich hoher Geldstrafen zu Schulden kommen Hess. (Urk. 9).