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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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Es wird dem Gericht der Weber vom Eath eingeschärft, nicht blos nach dem Hören-sagen zu richten und sich zu beschränken auf das, was ihr Handwerk gewöhnlich an-gehe. Ebenso haben wir die Erhöhung der Eintrittsgelder in dieser Zunft von 1407,die alles gewöhnliche Mass überschritt, erwähnt. Wir haben auf die einseitige Justizder Ammeister gegenüber den Zünften aufmerksam gemacht. Nicht umsonst klagte derAdel 1419, dass der Rath es dulde, wenn die Handwerker alles Mögliche auf ihrenStuben festsetzten und feste hielten, während er das den Konstofeln nicht gestatte. 1Eine willkürliche Erhebung und Vertheilung der Steuern, der Eintrittsgelder, der Nacht-hut, des Reisens schien uns aus mancherlei Andeutungen zu folgen; es fehlte eben nochan fester Ordnung und Satzung hiefür, und so lange das der Fall ist, wird Willkürund Missgriff immer die Folge sein. Eine leichtfertige Finanzwirthschaft geht, abgesehenvon den bereits erwähnten Schulden der Tucher, aus den Weber'artikeln von 1400 undverschiedenen Stellen des ältesten Tucherbuches hervor. Den Fünfmannen der Weberwird bei ihrem Eide eingeschärft, keine Kosten ausser zu Nutz und Ehre der Stadt aufdas Handwerk zu treiben; sie sollen Holz einkaufen für die Stube, Geschirre undsolche Dinge, die zur Stube gehören, erwerben dürfen: aber sie sollen nichts besonderesanrechnen, wenn sie vor dem Rath des Werkes Nutz und Nothdurft vertheidigen; wennsie Weiteres ungebührlich ausgeben, sollen sie es aus ihrem Seckel ersetzen, meineidigund ehrlos sein, sollen nie mehr zu guten Dingen gesetzt und genommen werden. Auchdie vier Hochgezeiten, d. h. Schmausereien und Trinkereien, die man bisher auf Zunft-kosten jährlich hielt, sollen der Kosten wegen absein. In den einzelnen Zunftbeschlüssendes Tucherbuches treten uns nach einander verschiedene Anklagen gegen die Geldver-waltung der Fünfmanne entgegen. Da wird beschlossen (Art. 13) die 10 sh., die dereintretend! 1 Unterkäufer zahlt, gehörten dem Handwerk und nicht den Fünfmannen. DerLohn der Besiegler wird von 2 auf 1 Pfund herabgesetzt. Bezüglich des Grundsatzes,dass jeder Zunftgenosse, dem ein städtisches Amt mit mehr als 2 Pfund Einkommenjährlich wird, davon 1 Pfund an die Zunftkasse geben muss, wird bestimmt, dass dasdie Fünfmanne den Einzelnen nicht mehr fahren lassen sollen; wenn sie es nicht bei-treiben, sollen sie es bezahlen. Ueberhaupt, und das ist das Wichtigste, wird beschlossen(Art. 22), dass sie dem Handwerk das Seine getreulich mit Gericht oder ohne Gerichtoder mit Pfänden eintreiben, Niemandem etwas nachlassen und jährlich Rechnung ablegensollen. Das ganze Handwerk will erfahren, wer noch etwas schuldig sei, ob man inSchulden sei oder nicht.

Damit war der Boden einer geordneten Verwaltung, einer rechtlichen Gleich-heit der Lastenvertheilung gewonnen. Es waren die Anfänge der Reform, die wirim sechsten Kapitel darzustellen haben werden.

1 Schmoller, a. a. 0. 41.