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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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(Urk. 23) wird uns nach heutigen Begriffen arm erscheinen, war es aber nach damaligenVerhältnissen nicht.

Die Trinkstube war der Mittelpunkt der Zunftgeselligkeit, sie war aber auchder ernste Versammlungsort für die Gebote und Gerichte des Handwerks: die Trink-stuben waren die Rathshäuser der Zünfte. Auf sie machte man Schulden, wie gleichder erste Eintrag des Tucherbuches ziemlich bedeutende Zinsen vermerkt, die die Tuchervon der Ober- und Niederstube zu zahlen hatten: 90 sh. jährlich von der Oberstube,20 von der Niederstube an die Karthäuser, daneben 40 sh. von der Oberstube anEckenders Erben, 20 von der Niederstube an das Johanniskloster zum grünen Wordund so fort. Die Selbstständigkeit nach oben hatte die Zünfte rasch zu leichtsinnigerFinanzwirthscbaft verführt, die einschränkende Gesetzgebung in dieser Beziehung 1 ausder Zeit des patrizischen Stadtregiments (1322) war vergessen. Wie die Stadt sichverschuldete, so thaten es auch die Zünfte. Vielleicht hängen die Versuche, die Ein-trittsgelder von 1400 ab wesentlich zu erhöhen, damit zusammen.

Die mit grosser Strenge beigetriebenen Jahresbeiträge, welche die Tucher nachdem Tucherbuch jährlich als sog. Pronfastengeld und Stubenzins zahlten (Urk. 23, Art. 5),waren nicht gerade bedeutend: alle Fronfasten 6 Pfennige, also jährlich 24 Pfennige.Aber es ist zu vermuthen, dass daneben noch manche Extrasteuern vorkamen, da siefrüher vor 1332 und dann wieder im Zusammenhang der späteren Reformen verbotenwurden. Und dann sehen wir aus den dem Tucherbuch folgenden Aufnahmeprotokollenoder Aufnahmeverträgen, dass die Zunft eigentlich mit jedem Einzelnen über seinenJahresbeitrag besonders verhandelte. Es kommen solche von 2, 4 und 6 Schillingenvor. In dem Verzeichniss der Wittwen und Jungfrauen, die mit dem Handwerk dienen,zahlen die hauptsächlich eine höhere Summe, welche kein Tuch machen, sei es, dass dienicht Tuch Machenden in der Regel die wohlhabenderen waren, sei es, dass das blosseStubenrecht an sich mit höheren Steuern belegt wurde. Auch der Erlass der Nachthutscheint bei Einzelnen zu höheren Ansätzen geführt zu haben, wie z. B. bei der Hand-schuhmachern!, die jährlich 6 sh. gab. Bald nach der Aufzeichnung des ersten Tucher-buches muss auch die gewöhnliche Jahressteuer auf einen höheren Betrag als 24 Pfennigegesetzt worden sein. Es wird den gewöhnlichen Wollschlägerknechten in der Ordnung,von 1434 ein Jahresbeitrag von 4 sh. auferlegt (Urk. 23, Art. 30). Eine spätere Handhat an den Artikel 5 des Tucherbuches,- das den Beitrag ordnet, geschrieben, der Bei-trag sei jetzt 13 d. alle Fronfasten. Und der Frau Kathrine Cüntzel werden z. B. 143413 d., also im Jahre etwas über 4 sh. und die Pflicht der Nachthut auferlegt.

Viel wichtiger aber als die Steuern waren sicher in der sturmbewegten Zeitdes 14. Jahrhunderts die persönlichen Dienstpflichten der Handwerker. Die Handwerks-meister haben, heisst es 1395, Macht und Gewalt zu gebieten allen den die unter ihnensitzen, es sei zu reiten, Pferd oder Pfennig zu leihen, oder Anderes, was der StadtStrassburg nützlich und nothdürftig ist. Je nach dem Vermögen mussten die einzelnenBürger Hengst und Pferde für den Dienst der Stadt ziehen, und das hatten Konstofel-wie Handwerksmeister zu beaufsichtigen. Auch der Reihendienst in Bezug auf diestädtische Nachtwache wurde ohne Zweifel von dem Meister und den Fünfmannen geordnetund auf die Einzelnen vertheilt, wie der Zunftmeister bei Feuersgefahr, bei Aufläufen, kurzwenn der Rath Sturm läuten Hess, das Handwerk vor das Münster führte, um dort dieBefehle des Raths zu erwarten.

Sehr viel über diese Seite des Zunftlebens erfahren wir nun leider nicht aus

» Siehe oben S. 400, Anm. 1.