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Die Strassburger Tucher- und Weberzunft : Urkunden und Darstellung ; nebst Regesten und Glossar ; ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Weberei und des deutschen Gewerberechts vom XIII. - XVII. Jahrhundert
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Wachs und 1401 (Urk. 20) bitten sie und erreichen es, dass sie 30 Schillinge und einezweijährige Lehrzeit für die, welche das Handwerk ausüben wollen, fordern dürfen„umbe das die menige von irem antwerke unbetrogen bliebe." Die Wollschläger undTucher forderten nach dem Tucherbuch von den in der Zunft Geborenen nur 8 Pfennige fürdas Handwerk, für das Stubenrecht aber 13 Schillinge; der Fremde zahlt für Handwerkund Stubenrecht 2 Pfund 5 Schillinge oder 45 sh., für das Stubenrecht allein 1 Pfund5 Schillinge oder 25 sh. (Urk. 23, Art. 4).

Wenn die Bäcker in Strassburg 1263 ' schon 12 Schillinge vom Fremden, 6 vomBäckersohn forderten, wenn den Goldschmieden 1363 2 40 Schillinge, für den in der ZunftGeborenen 20 erlaubt wurden, so sind die Beträge bis 20 und 25 Schillingo massig, dieaber von 45 und 85 Schillingen sehr hoch. Den vornehm gewordenen Tuchern mochte •man es nachsehen, wenn sie vom Fremden 45 forderten; die Forderung der Weberaber von 85 war ein grober Missbrauch, wie er auch später nicht mehr gestattet wurde.Denn in Zusammenhang mit den mehr erwähnten Reformen, die besonders von 1433an Platz griffen, verfügte der Rath allgemein, dass kein Handwerk mehr als 25 Schillingenehmen dürfe. 3

Charakteristisch ist es ausserdem, dass gewerblich - technische Aufnahme-bedingungen nur bei den Tuchscherern erwähnt werden. Auch bei ihnen aber werdensie nur gestellt, wenn der Betreffende das Handwerk mit der Hand ausüben will. Derpolitische Charakter der Zünfte, wahrscheinlich auch Familien- und gesellige Be-ziehungen, das Verbot des Uebertritts wohlhabender Zunftbrüder in die Konstofelnnöthigten zur Aufnahme von Genossen zu blosem Stubenrecht; und die weitere Folgewar, dass man, wie man blosse Stubengenossen ohne Handwerksrecht hatte, dann auchGenossen ins Handwerk aufnahm ohne Stubenrecht. Es ist nirgends direkt ausge-sprochen, scheint aber aus der ISiatur der Sache zu folgern, dass nur die, welche dasStubenrecht und zugleich das Handwerk hatten, vollberechtigte Mitglieder der politischenund gewerblichen Zunft waren. In den Verzeichnissen des ersten Tucherbuches sinddie „Tücher" offenbar solche Mitglieder, die beides in sich vereinigen, und sie machenneben den Jungfrauen und Wittwen, die mit dem Handwerk dienen, den Hauptbestandder Zunft aus; die Mitglieder ohne Stubenrecht und die ohne Handwerksrecht sinddaneben verschwindend an Zahl.

Während Wehrmann von den lübischen Zünften 4 sagt: eigene Amtshäuser erwarbennur einzelne Aemter, und auch diese, wie es scheint, nicht vor dem 16. Jahrhundert, diemeisten noch später, hören wir in Strassburg sogar die Weber schon 1400 von ihrerStube (Urk. 19) und den Ausgaben für dieselbe reden. Die reicheren Tucher zankensich 1392 um eine längst verkaufte alte Trinkstube; 1395 erstehen sie ein Haus inderselben Gasse, und im Tucherbuch ordnen sie das Benehmen auf der Stube, denStubenzins, hauptsächlich aber ziemlich eingehend die Pflichten und Rechte ihres Haupt-kannen, d. h. ihres Stubenverwalters und Wirtb.es. Es wird ihm vorgeschrieben, waser an Wein und Fleisch, an Hühnern und Fischen, Käsen und Brot für einen Gewinnmachen dürfe, wie auch daselbst die Gelegenheiten verzeichnet werden, bei welchenNeueintretende, sich Verheirathende, neu gewählte Rathsherren den Gesellen etwas aufden Tisch geben sollen; der älteste Sohn soll beim Tode des Vaters die grosse Flaschedes Handwerks geben. Der 1424 und 1427 aufgenommene Hausrath der Tucherstube

t Mone, a. a. O. 16, 171. * Die älteren Lübekischen Zunftrollen (2.

2 Mone, a. a. 0. 3, 157. Aufl. 1872) 25.

5 Mone, a. a. 0. 15, 46.

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