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— die hinterstichigen, schalkhaftigen, gefährlichen Worte, da Zorn und Unfriede auserwächst, das Messer- und Scbwertziehen, das Bengeln, Werfen und mit Füssenschlagen, Ausdrücke, die uns zeigen, dass selbst bei so ehrbaren, wohlhabenden Leuten,wie die Tücher gegen 1400 waren, die alte germanische Kauflust noch nicht er-loschen war. Bei Aufnahmen in die Weberzunft (Urk. 19, 1400) wird die ganze Ge-meine der Weber gefragt; aber wenn nun einer den Aufzunehmenden einer Unthatzeiht, so richten die Fünfmanne darüber, ob er redlich sei oder nicht. Die Beschlüssedes Handwerkes in der Zunftversammlung werden als Gebote bezeichnet. Es ist zuwissen, dass das Handwerk gemeinlich überkommen ist mit einem gemeinen ganzeneinhelligen Gebot und vollem Urtheil, das ist der eigentliche Amtsstil. In anderen älterenZunftbüchern heisst es: „anno — ist das gericht mit der gemeine by einander ge-sessen," oder: „erkannt mit gericht und der gemein," oder: „es ist zu wissen, also diemei8ter von allen enden zu willen sint gesessen und gericht hant gehabt," oder endlich:„es ist zu wissen, dass die meister von allen enden sint by einander gesessen zu gerihtund hant mit urteil erkant, got zu lobe und siner lieben müter zu eren und uns zutröste", dass diess und jenes geschehen soll. Die Begriffe Gerichts Versammlung und gesetz-gebende Versammlung, Urtheil und Statutenbestimmung sind nach altgermanischer Tra-dition auch in der Zunft des 14. Jahrhunderts noch ganz ungetrennt oder ineinanderübergehend. Und eben desswegen ist von einer klaren Scheidung der Kompetenzenzwischen Gericht (Fünfmannen) und Zunftversammlung noch nicht die Bede. Bei allemWichtigen wird die Gemeine gefragt.
Die Beschlüsse, von denen wir aus unseren Urkunden erfahren, sind überwiegendgewerblicher Natur, und werden wir weiterhin von ihrem Inhalt zu erzählen haben.Daneben tritt aber auch der politische und verwaltungsrechtliche Charakter der Zünfteaus manchen Einzelheiten deutlich genug hervor.
Die offenbar in Strassburg lange herrschende Leichtigkeit der Aufnahme indie Zunft hatte gewiss zugleich eine politische Bedeutung; die ganze Tendenz der Zünfteging darauf aus, die Konstofeln zu schwächen; kein reich gewordener Handwerker, beschlossman 1362, ! solle je zu den Konstofeln übertreten dürfen, selbst wenn er eines RittersTochter zur Ehe nähme. Der Kampf, ob die Weberinnen und bestimmte Arten der-selben mit den Webern dienen müssten, war zugleich ein politischer Kampf um Steuer-und persönliche Kräfte. Da können wir uns auch nicht wundern, dass die Weber 1400noch festsetzen, jeden ohne Weiteres, ohne Lehrlingszeit aufzunehmen, der nach demUrtheil der Fünfmanne redlichen Herkommens sei. 2 Sei es, dass bis 1407 gar keineEintrittsgelder gefordert, oder sie im einzelnen Fall nach dem Belieben der Zunft fest-gesetzt wurden, jedenfalls sprang man mit der autonomen Bestimmung des offenenBriefes von 1407 (Urk. 22) wenigstens für die Fremden in eine grosse Erschwerungder Aufnahme um: ein Strassburger Webersohn, der eine Webertochter heirathet, gibt10 Schillinge; ganz Fremde abergeben 4 Pfund 5 Schillinge, also 85 Schillinge; solche,die ein halbes Becht haben, 2 Pfund 5 Schillinge, also 45 Schillinge; ein Theil dieserGelder gehört den Gesellen, d. h. den Zunftmitgliedern auf den Tisch, der andere indes Handwerks gemeinen Nutz, um Tischlaken, Handtücher, Geschirre und andereDinge, die auf der Stube nöthig sind, zu kaufen. Die Tuchscherer verlangten nachihrem Statut von 1362 (Urk. 11) von dem Eintretenden 20 Schillinge und 1 Pfund
< Hegel a. a. O. 2, 963." Ob nach den Worten der Urkunde 20 garkein Eintrittsgeld zu fordern war, bleibt zweifel-
haft; die Worte „und ime das setzen nach demedas herkommen ist" könnten auf das Eintritts-geld bezogen werden.