401
von Meister und Rath eine Satzung über sieh verhängen, Schulden machen oder Steuernumlegen solle, wurde offenbar längst nicht mehr strenge aufrecht erhalten.
An' der Spitze jeder Zunft stand der Zunftmeister; er hatte das Banner, dieBüchse und das Ingesiegel des Handwerks (Urk. 11). Neben ihm standen bald vierGeschworene (bei den Wollschlägern und Tuchscherern), bald fünf und sieben (bei denWebern), von denen einer zugleich Vertreter der Zunft im Rathe war (Urk. 23, Art. 6).Wir treffen auf sie zuerst bei den Wollschlägern 1357, doch sind sie da offenbar schoneine alte Einrichtung. Die Fünfmanne wählten ihre Nachfolger jährlich selbst zugleich mitder Rathswähl (Urk. 11); diese schworen sofort nach ihrer Wahl einen Eid vor dem Bathe,den ihnen der Städtemeister abnahm (Urk. 9, 19, 23, Art. 2). Sowohl die Weber alsdie Tucher hatten zwei Besiegler, die den Geweben das Zeichen ihrer Güte, das Siegelnach der Besichtigung aufdrückten. Sie erscheinen bald als Mitglieder der Fünfmannc,bald als besondere Ehrenämter.
Die Fünfmanne der Weber bezogen bis 1361 offenbar die gesammten Straf-gelder und verschafften sich dadurch, wie es scheint, sehr grosse Einnahmen. Sie büsstenEinen, der ungebührlich von ihnen redete, um 7 l /2 Bfund; das sind das Bfund zu 20 sh.und den damaligen sh. zu -etwa 76 R. Pf. gerechnet 114 Mark unseres Geldes, alsoeine sehr hohe Summe. : Der Bath, der eben bei dem Einschreiten gegen diese Miss-bräuche das Handwerk wieder unter das Gericht des Städtemeisters zurückführen wollte,verfügte nun, dass sie nur zu viel geringeren Geldstrafen (30 sh. oder 1 V 2 Pfund) greifendürfen, dass diese in die Büchse der Zunft fallen und jeder der Fünfmanue jährlich 20 Schil-linge erhalten solle. Das scheint aber keinen Bestand gehabt zu haben, denn 1400 wirdbestimmt, dass jeder Besiegler jährlich 2 Pfund (was nach dem ersten Tucherbuch auchden Besieglern dieser Zunft wurde) erhalten soll; die andern drei Fünfmanne sollensich mit ihren Gefällen, die ihnen vom Handwerk fallen, begnügen. Allzuviel kann dasaber nicht gewesen sein; denn jedem Fünfmanne wird versprochen, dass er nach seinerein Jahr dauernden Amtsperiode drei Jahre frei sein soll, „umb daz sy ires Schadensund des versumendes dester baz zu mögent kommen und ergetzet werden" (Urk. 19).Die Tucher bestimmen aber gegen 1428, dass nicht blos der Rathsherr, sondern auchder Zunftmeister stets auch das folgende Jahr unter den Fünfmannen sein solle.
Die Fünfmanne sind der eigentliche Zunftvorstand, sie verwalten das Zunft-vermögen, vertreten die Zunft nach Aussen, sie besorgen und behüten das Handwerk;sie sollen die Gesetze und Gebote des Handwerks auf ihren Eid rügen, richten undrechtfertigen (Urk. 11). Wer auch nur mit Worten angreift, was sie amtlich gethan,wird von ihnen gerichtet. Der Meister gebietet Schweigen in der Zunftversammlung, wenndie Fünf zu Gericht sitzen; sie gebieten zur Nachthut, zur bewaffneten Aufstellung vordem Münster. Sie besehen den Harnisch, d. h. die Waffen, die der Zunftbruder habenmusste. Sie strafen schlechte Arbeit und ungebührliches Betragen auf der Zunftstube,
1 Ich bemerke kurz über die StrassburgerMünzverhältnisse nach Hegel, Städtechroniken,Strassburg 2, Beilage 5 (Münzrecht, Münze undPreise) und Hanauer, Etudes economiques surl'Alsace anoienne et moderne 1, (1876) les mon-naies' 340 ff: 20 sh. zu 12 den. == 240 d. nannteman ein Pfund; dieses Pfund stand um 1150einer feinen Mark Silber gleich; später aber ver-schlechterte sich der Münzfuss so , dass währenddas Pfund stets gleich 240 d. blieb, auf die feineMark gingen:
Strmub. Tuch n. Web Zunft.
1150131313291346136213931397
240 Pfennige
512 „
540 „
582 „
648 „
720 „805
Der Pfennig war also 1313 etwa gleich 8, 2 heutigendeutschen Pfennigen, der Schilling gleich 98,+,während 1397 der damalige Pfennig auf 5, 2 ,der Schilling auf 61,+ heutige Pfennige sich be-rechnet.
51
1