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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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clxxxjgewonheiten, Privilegien, Ordination, Contracten, in ewermGerichts oder Statbuch geschreben / so jhme zu der sachen zwischenihme eins, vnd B. ander theils noch vnerorter schweibende, not-turfftig vnd dienstlich sein sollen / Compulsoriall vnd zwanckbrieffwider euch zu erkennen vnd außgehen zu lassen gebetten / Das wirihme dieselbige erkendt. Vnd erfordern euch demnach von Gerichtsvnd Rechts wegen hiemit / das jr genantem N. oder seinem volmechtigen Anwaldt ermelter Statuten / Priuilegien / Ordination vndContracten zu solichem handel dienlich / auß ewerm Gerichts oderStatbuch auff seine zimliche belonung / glaubliche vnnd besiegeltevrkund gebet, sich der im Rechten haben zugebrauchen, vnd hierin-nen euch nicht verhindern lasset, damit er an seiner gerechtigkeitnicht verkurtzt / vnd wir wa jr vngehorsam erschienen wurden / wei-ter wider euch vorzufaren nicht verursacht werden. Datum rc.Citation zu eröffnung des Vrtheils.Ir N. Empieten euch A. vnsern gruß/ vnd fuegeneuch hiemit zu wissen / Als jhr ein zeitlanck mitewerm widertheill B. vor vns ewer zusamen ge-brechen halber zu recht gestanden / vnd so weit proAcidirt / das jhr zu beiden theilen darin concludirt /vnd bey vns vmb Vrtheill vnd Recht angehalten, So haben wirnumehe ein Vrtheill in schrifften verfast / welchs wir euch auff N.tag zu fruer tagzeit alhie auff vnser gewonlicher Gerichts stat zu-eroffnen gemeint / Heischen vnd laden euch der halb mit dieser vn-ser Citation Peremptorie / das ihr auff bestimpte zeit vnd platz durcheuch selbst / oder ewern volmechtigen Anwaldt erscheinet / gerurtVrtheill zu verlesen vnnd außzusprechen sehet vnd anhöret. Dannihr erscheinen also oder nicht / soll nicht destoweniger auff ewersgegentheils B. beklagten gehorsamlich darkommen vnnd bitten /mit publicierung des Vrtheils geschehen was pillig vnnd recht ist.Darnach jhr euch hat zu richten Geben vnder vnserm ꝛc.Nota: Wan der Anwaldt vorhanden vnd zugegen/ bedarffmandie Parthey zueröffnung des Vrtheils nicht citieren.Appella