cxxxviijSOTDer Gerichts personen vn-derhaltung vnd gefelle / vnd erstlich Rich-ter vnnd Scheffen.Jeweil vnpillig / darzu be-sch werlich were / das einer am Ge-richt vergeblich sitzen / vnd vmb einsandern wil seine eigene sachen zuruckstellen / auch zu zeiten versaumen /vnd dargegen keine ergetzung habensolte / Damit dan bemelte Gerichtspersonen ihren amptern destobaßauß warten mögen / So haben wirHertzog / etc. obgenant / mit rhat vndvorwissen der verordenten vnserer Landtschafften geordnet, dasnun hinfurter Richter vnd Scheffen auff der Partheien kosten inden Tauernen, Wirdts oder andern heusern nicht zeren, sondersich des gentzlichen enthalten / vnnd mit nachfolgender besoldungbenuegen lassen sollen.Nemlich / Richter vnd Scheffen sollen auff einem jeden Ge-richtstag von einer sachen darin alßdan procedirt vnd gehandelt /vnerwögen ob der partheien / sie seien kleger oder beklagten / so dar-zu gehörig, vil oder wenig sein, zwelf Cölnisch albus haben, welchgelt beide partheien zugleich/ nemlich jeder theill halb betzalen / da-uon der Richter zween albus, vnnd die Scheffen die vberigezehenhaben sollen.So Bey oder Endtürtheil gegeben vnd außgesprochen / die vorGericht verurkhundt, dauon sollen den Scheffen drey Rader alb.zukommen / welche die partheien samenderhandt zuerlegen.Item vor des Herrn Recht oder wette/ da man vmb erb vnnderbschafft.
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