xxxijEEFolgt hernach Erklerungvnnd bericht, wie die nichtig vnd vnrechtigkeit derRoemium de neus Processen vnd vrtheilen zuuerhüten / auch in etlichenKlote & Utilität teynen„ sachen vnd gemeinen fellen zu vrtheilen.min ad nullitatem et iniquitatempressuum sententiarumque vitamCap. XXXIX.Achdem die tegliche erfha-rung betzeugt / Wieuiell vnd man-cherley böser schedlicher vnd jrigermißbreuch / so wol durch vnordentlichen proceß des Rechten / als auchnichtig vn vnrichtigkeit der vrthei-len / bißanher invbung gewesen / dardurch dan die partheien zu mirckli-cher beschwerung / nachtheil / kostenSvnd schaden / auch zu zeiten in vnwidderbringlichen verlust der zeit vnd gantzer sachen / khommen vnndgefurt worden seint, vnd so dieselbige nicht gebessert, noch den be-schriebenen Rechten / auch der pilligkeit etwas gemeeß gestelt wer-den solten / das dar durch je lenger / je beschwerlicher vnrichtigkeit /nicht allein der naturlicher vernunfft / sonder auch aller erbarigkeitvnd redligkeit zugegen enstehen künte / So ist zu abschaffung soli-licher mengell / mißbreuch / vnd vnordnung / auch zu erhaltung fri-dens / Rechtens vnd aller erbarigkeit / sonderlich aber zu furderunggemeines nutz vnd gutens / dieser nachfolgender bericht vnd erkle-rung etlicher sachen vnd felle gestelt / güter hoffnung / das dardurchviel vnrigktigkeit, vnpillige vnd schedliche beschwerung verhuetetvnd abgeschafft, auch gleichmessig pillich Recht, fridlich vnd er-bar wesen erfolgen khönne.Wie
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