cxliijFolgen etliche obgesetzterRechtsordnung halber hieuor außgang-ne Edicten vnnd beuelhen.On Gottes gnaden / wir WilhelmHertzog zu Gulich / Cleue vnd Berg /Graue zu der Marck / vnd Rauenß-berg/ Her zu Rauenstein / rc. Thuen al-len vnsern Amptleuthen / Vögten /Richtern / Schultheissen / Scheffen /Geschworen / Burgermeistern / Hauptvnd Vndergerichtern / auch allen / vndjeden vnsern Geistlichen vn weltlichenvnderthanen / angehörigen vnnd ver-wandten / vnserer Fürstenthumben vnd Lande / Gulich / Berg vndRauenßberg / wes standts oder wesens die seindt / vnd sonst men-niglichen zu wissen. Wiewoll wir jn dem vergangenen jhar sechsvndviertzig bej der Romischer Keyserlicher Maiestat vnserm allergnedigsten Herrn ein Priuilegium erlangt, das von keinem Beyoder Endturtheill / erkandtnuß oder Decret / so durch vns oder vn-sere Rhete außgesprochen vnd eröffnet / da die heuptsach nicht vbervierhondert gulden Reinisch werdt, appellirt, sonder dieselbigeVrtheill / erkantnussen vnd Decret gantz krefftig vnd mechtig sein /stet pleiben / vnd vollnstreckt werden sollen / rc. ferner jnhalts dessel-bigen Priuilegij, welchs wir in dem verlauffenen jahr achtvnndviertzig erstlich, vnd folgentz in Septembri des verschienen jahrssechßig nochmals am Keyserlichen Camergericht publicieren / auchin dem jahr funfvndfunftzig durch einen gemeinen Kirchenruͤf verkundigen, vnd darneben vermelden lassen, wie es nit allein von ge-reiden guteren / sonder mit von erbschafft / da dieselbige die vierhondert gulden Reinisch nicht werdt, zu verstehen, Welchen Kirchenrůff wir am vierten tag Januarij itzlauffendes jars Lxj. abermalszuvernewen beuolhen / mit angehenckter straff der vberfarer / aucherklerung, da der Taxation oder werdierung der heuptsachen hal-ber einicher zweiffell vorfallen wurde das durch vnsere heuptgerichter jedes orts dieselbige pilliger vnd rechtmessiger weiß beschehen /vnd
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