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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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FAI1565

cxxxiiijJon den Hoffsgedingenvnd Laetbencken.Wilhelm Hertzog zu GulichCleue vnd Berg / ꝛc.Jebe getrewen / Als wir jn demvergangen jahr funff vnnd funfftzig / einReformation / wie es hinfurter mit demProceß vnd sonst an vnsern Gerichternzuhalten / verkunden vnnd außgehen las-sen / welche auch durch die Rom. Keys.Maiest. vnsern Allergnedigsten Herrn /bestettigt / Gleichßfals ein sondere Ord-nung vnd Proceß jn sachen vnsere LehenCbelangendt / mit in den truck gegeben vndverkündigt, Vnd aber neben den gemeinen vnd Lehengutern, nochandere / nemlich Hoffs vnd Laeten gueter / daruber in etlichen fellendurch die Hoffsgeding vnd Laetbenck erkant vnd geurtheilt wirt /vorhande / an welchen gerichtern doch obgemelter vnser außgang-ner vnd bestettigter Reformation / zum wenigsten souill den Pro-ceß belangt / biß anher / wie wir bericht / nicht nachgesetzt / Dieweildan ordentlich, geburlich vnnd gleichmessig Recht, vnnd desselbenaußfuerung in allen gerichtern pillig gehalten werden soll / So istvnser meinung vnd beuelch / das jhr mit ernstem fleiß daran seiet /damit obbestimpter Reformation / souill den Proceß berurt / auchan allen Hoffsgerichtern vnnd Laetbencken vnsers Ampts ewersbeuelchs / hinfurter wircklich gelebt / vnd gerurter Proceß nicht anders dan nach außweisung derselben Reformation / gehalten werde / Insonderheit dieweil vill mißbreuch vnd vnordnung an gemel