clxxxangegeben / Das wir darumb auff anhalten bemeltes klegers nachfolgende ladung wider euch erkent / Heischen vnd laden derwegeneuch auff N. tag zu fruer tagzeit vor vns alhie in Gericht zu erschei-nen, vnd auff bemeltes Klegers vbergebene klagartickell, vnnd des beklagten fragstuck / souill euch dauon kundig vnd wissig/ kundtschaftder warheit mittel eidts von euch zu geben. Datum ꝛc.Dergleichen Citation kan auch erkendt vnnd außbrachtwerden, wann der beklagter seine defensionall artickell mit zeugenbeweisen will.Citation an die parthey / dargegen manZeugen fueren wil.Ch N. Richter oder Schultheiß / rc. Empiete euch N.meinen freuntlichen gruß / vnd feug euch hiemit zu wis-sen / das ich auff N. bescheen ansuechen in den gebrechensich zwischen euch beiden erhaltendt / etliche ernente ge-zeugen auff N. tag zu fruer tagzeit hieher vor Gerichtzu kommen Citirt, vnd termin dieselben gezeugen alda vorzubrin-gen vnnd verhören zulassen, angesetzt, welchs ich euch hiemit ver-künde / vnd euch darzu lade / ob jhr auff jtzt ernanten tag auch dabeysein oder schicken wolten / zu sehen vnd hören / die vorgestelte Zeu-gen sch weren / vnnd ewere Interrogatoria oder fragstück auff desproducenten artickell zu vbergeben / welche artickell ich euch auch hiemit in schrifften vbersende. Dan jhr kommet oder nicht / soll gleichwoll was recht ist, gehandelt vnd gethan werden. Wolt ich euch,darnach im besten zu richten wissen / nicht verhalten. Datum rc.Schlechte Compulsoriall / zu außbringungStatuten oder schrifflicher vrkunden.Ir N. Empieten euch den Ersamen Schül-theissen / Burgermeister / Scheffen vnd Rhat zuN. vnsern grüß / vnnd fuegen euch hiemit zu wis-sen / Nachdem N. heut dato vor vns gerichtlicherscheinen/ vnd zu außbringung etlicher statuten/gewon
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