clvijDer GerichtsschreiberOrdnung.Achdem ein zeither gespurt /wie sich auch etliche partheien desbeklagt / das allerhandt mengell /sonderlich in aufschreibung des vor-drags in den Gerichtlichen proces-sen / vnd sonst andere vnordnung anvielen Gerichtern sich begeben / dardurch dan die partheien vnd sachenan außtreglichem pillichem Rech-S) 6ten mircklich gehindert / vnd anderevngeschicklicheit gefolgt / So ist zu besserer vnderrichtung / wiees nhu furter durch die Gerichtsschreiber des Proceß vnnd andershalber an den Gerichtern gehalten werden soll, nachfolgende ord-nung gestelt.Vnd anfenglich / das die Gerichtsschreiber in jedem Gerichtzwei verscheidene buecher machen / vnd in ein jedes schreiben / auchsich sonst halten sollen / wie hernach ferner erklert folgt.Souill das erste buech belangt / soll darin geschreben werden /in welchem jhar, vnd auff was zeit vnd tag Gericht gehalten, wel-che zeit nach außweisung der tag des erscheinenden Monats / alsauff dinstag den iij. oder iij. des Monats Aprilis, vnd nicht nachernennung der Heiligen tag (so die etwan vngleich fallen / auffge-schrieben werden soll.Wer das Gericht besessen, der Vogt, Richter oder Scholtißselbst / oder wer von seinent wegen, vnnd wieuill Scheffen darbeygewesen.Darnach
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