clxxixEuch demnach von Gerichts vnd Rechts wegen / daß jr die zeugenso euch N. vorstellen vnd benennen wirdet / auff die eingeschlossenArtickell / vnd der partheien fragstuck / in eines Monatz frist nach-dem euch dieser brieff vberantwort, durch euch selbst, oder ein an-der tuegliche vnuerdachte person rechtlich vor euch zu heischen / zubeeiden, mit fleiß zuuerhören, der zeugen aussag beschreiben zu laßsen, vns die mit sampt den Articulen vnd Fragstucken, auch allemProceß vor euch beschehen, vnder ewerm einsiegell verschlossen, ge-trewlich vnnd auf das furderligst vns zuzusenden. Vnd ob sich etli-che zeugen darin widersetzen wurden / dieselben bey zimblicher peendes Rechtens zu zwingen / der warheit zeugnuß zugeben.Compaßbrieff / zeugen in anderm Ge-richtszwanck gesessen zuverhören.Jr entpieten euch N. vnsern gruß / ꝛc. vnnd thuneuch hiemit / zu wissen das zwischen N. vnnd N.rechtfertigung sich vor vns erhelt / darin gemel-ter N. bedacht / seine meinung vnnd jntent mitzeugen als er sagt / ewerm Gerichtszwanck vn-derworffen / zu beweisen. Damit dan Rechtliche warheit auß mangell der beweisung nit hernider gedruckt werde / So stehet an euchvnser bitt vnd begeren, ihr wollet dieselben ewerm Gerichtszwanckvnderworffen, so der bemelt N. euch benennen wirdt citieren, vonjnen ihre geschworen zeugnuß auff die eingeschlossene artickell nachform der Rechten zwingen / der warheit zeugnuß zu geben / ihr zeugsagen eigentlich beschrieben lassen / vnd vns vnder ewerem Insiegelverschlossen furderlich zuschicken / ꝛc.Citation wider die Gezeugen.Jr Schülthiß vnd Scheffen zu N. entpieten euchN. N. vnd N. vnsern freuntliche gruß / vnd fue-gen euch hiemit zuwissen / Nachdem jhr in sachenzwische N. Klegern eins / vnd N. beklagten andertheils vnerortert vor vnns schwebent / zu zeugenangege-
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