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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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pfalt auch dahe kein meistpielender hervorSahme, kundt sich der Creditor über den Con-gemachten Tax beschweren ehette; so stehet demeFrey ein gebott Antheil, wie hoch Er das Wüter-gesandt ahnzunehmen gedachte. Warauff dannnach die Weitz ahnrichteten, Wandt das Vater,pfands pro concurator quantitate, wan Deinermehr spielen württ, denne nit allein Zuaddinsonderen auch dieser derselb darmitten nit beyreichte, alßdan bemächtiget das residuum ähn-anderen des Debitoren mittelen rechtlicherOrdtung nach ZusuchenSalvokath. Siben