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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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berauben, sonder sich mit ordentlichem Rechten benügen lassensoll: So ist allhie weiter erklert / wan einer den andern seines gütsvnerkandts Rechtens, vnd eigner that entwert vnd spolijrt, dasder entsetzter vor allen dingen wider sol eingesetzt werden / vnd nichtschuldig sein, ehe vnnd zuuor er widerumb in alle dingen ergentztvnd restituirt / in der heuptsachen zu antworten. c.m.in Cognitexct. 10 restitut. sponatWa auch jemandt den andern entsetzen vnd berauben thete / dersol schuldig sein, die widergeltung zweifach zuthün, auch vns derverwirckten brücht halber in bestraffung gefallen sein. L. si quises eodem undein tantam filionVnd soll vber solichs alles / auch dem der des seinen / es sey lie-gendts oder farents / mit gewaldt entsetzt / nicht allein sein entsetzehäbe vnd güt weder geantwort / sonder ihme darzu vmb alle auff-gehabene nützung / vnd das er derselben entsetzten häbe oder guts(wa er der in beseß blieben were) die weill het niessen mögen, mitsampt erlitten kosten vnd schaden / nach Rechtlicher messigung wi-derlegung vnd erstattung beschehen. e. grachij et de restitut.nator. I sive possessione. 4. Cod unde vi. i si nactis fin T. deDem allem nach beuelhen wir Wilhelm Hertzog zu GulichCleue vnd Berg / rc. obgenent allen vnsern Amptleuthen / Vögten /Richtern / Schultheissen / Scheffen / Geschworn / haupt vnd vnderGerichtern / auch allen vnd jheden vnsern geistlichen vnd weltlichenvnderthanen angehörigen vnd verwandten / wes standts oder we-sens die seindt / sampt allen denen welche bemelter vnser haupt vndvnder Gerichten zugebrauchen haben / hiemit ernstlich / vnd wollen /das ihr alle, vnd ein jheder insonderheit, dieser vorgesatzten Ord-nung vnd Reformation allenthalben gemeeß handlet / der wirck-lich nachkhommet vnd gelebet, vnd darwider nicht thuet, bei ver-meidung der peen der Keyserlichen Maiestat Confirmation jnuer-leibt / vnd sonst vnser hochster vngnad. Alles aber was in dieser vn-ser Rechtsordnung vnnd Reformation nit außtrucklich versehenoder verordent / soll nach gemeinen beschrebenen Rechten / Priuile-gien / vnd Landtsgebrauch hinfurter gehalten werden.Gegeben zu Dusseldorff am dreiundzwentzig-sten tage des Monats Junij / Annefunffzehen hondert viervndsechtzigLehens