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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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auffgericht vorbracht wurden / soll vermög vnd inhalt derselbigenmit dem vmbschlag vorgefaren vnd vmbgangen werden. Doch mitdiesem vnderscheidt / wa die jharliche zinse oder renth so auff ablößpensiones redgestelt weren, zu rechter zeit nicht betzalt, vnnd das vnderpfandt, mibilesvmbgeschlagen/ auch der renthgelder inwendig sechs wochen vndlege Kruydreien tagen / die versessene vnd außstehende zinse vnd renthe / samptverkauffs.aufgewanten gerichtskosten nicht betzalen wurde / so sol der renth-ner durch den herrn an die vnderpfante gueter gericht werden / vndmag dieselbige so lange ohn einiche rechnung gebrauchen / biß jmeder gantzer vnd alinger pfandtschillinck mit allem hinderstandt be-tzalt wirdt.Wa aber vmb vnbetzalung der vnlößbaren jharlichen zinsenvnd renthen der vmbschlag geschehen, vnd inwendig sechs wochenvnd dreien tagen die außstendige renthe sampt den gerichtskostendem Renthner nicht entricht wurden / sol er gleichsfals an das vnderpfandt durch den herrn gericht werden / aber der aufkumpsten des 7 ibi manentselbigen nicht weiters / dan so fern sein erbrenth sich beleuft gebraudicte A° 19449.chen / vnd das vberig sol dem Renthgeber zukommen vnd bleiben.16.18. StenkisSouill aber die erbpacht gueter berurt / dieselbe fallen dem erbpachtpublicata:herrn nach vmbganck der sechs wochen vnd dreien tagen mit allerbesserien widerumb heim, wie oben erklert ist.Nachdem auch der widerkauff vnd ablöse gemein sein / so sollenhinfurter von dem hondert nicht mehr dan fünff gulden wie ges vide Gael. Lis-breuchlig / gegeben vnd genomen werden / vnd die lößkundigung der observens, & cremgult verschreibung auf widerkauff bei dem verkeuffer / vnd nicht beß sägg. Corandem keuffer stehn / vnangesehen wie soliche gult verschreibung gestelt 3sei / vnd was daruber gegeben / genomen oder gehandelt / sol dasseltem deempt.big, vnd alle andere vnzimliche pacta oder gedinge vor wücherlichvnd vnkrefftig geacht / vnd die vbertretter gestrafft werden.. & 2. quere egopartono 35777notagei ext.ris de emptiVon Spolio vnd entwherung / vnd derovendit.gebessert 5 drestitution / in gemein-fromCap. CVIII. vid Cap. 57. §Achdem vber versehung gemeiner recht / in des hei-lige Reichs Constitution vn satzung geordnet / dasniemandt / was wirden / standts oder wesens dersei / den andern seiner liegender gueter entsetzen vndberau-