ciiijwie abgeredt / nicht gebrauchen mochte / sol es mit minderung oderabschlag des zinß/ nach ermessigung der verhinderten zeit gehal-in p. c. sidoren werden. Ex codicto in presofundo. Cod. locati.Dergleichen so er notturfftige, oder mit furwissen vnd willendes herrn / nutzliche köste an die gepachte gueter angelegt / soll jmegepurliche betzalung oder erstattung geschehen/ ehe vnnd zuvor erdie gueter zu reumen schuldig. l'dominus 55, § in condiecto co-conces 61. lb. locati.Wan aber der jarpechter durch vnbetzalung / oder sonst seine jar-pacht verwirckt / müß er ohn einiche erstattung seiner bessery abzie-hen / doch vorbehalten jme seiner plüch winnung vnd anderer besse-rien die er nicht gebraucht hette, welche jme erstattet, oder abgetzo-gen werden soll an den außstendigen pechten. Auch soll hinfurterkhein jahrpacht lenger dan dreissig jahr/ zu funffzehen abzustehen/außgethan oder zugelassen werden.Von jährlichen zinß oder renthen außanderer leuth gueteren.A Mwni piensiby proCap. CVII.præsentit 100. Annvot 6. C. 1857Ann erbzinß oder renthe auß liegenden gueternvnd erbschafft erblich / oder aber auff ablöse ver-schreben sein / sollen dieselbige auff die bestimptetermyn betzalt/ vnd das gelt in der werde vnndachtung wie es auffzeit des Contracts gegolden /gelegt werden / soveren in den verschreibungen außtrucklich nichtversehen / das die betzalung nach lauffender werde des gelts gesche-vers. Ubennhen moge: Oder aber das der keuffer oder gleubiger vber dreissigthoras.jahr die betzalung in lauffender muntz entfangen hette / dan in denvide Minsi cenobservat. 13.beiden fellen müß der keuffer oder gleubiger mit der lauffender muntzsich begnuegen lassen.Damit sie aber ihrer erbziuß vnd renthe desto sicherer sein mö-gen, konnen soliche erbschaften vnd güter zu nachtheil des keuffersoder gleubigers nicht verkaufft, verwechsselt, vereussert, zertheilt,oder sonst in ander wege verendert werden.anniremSo aber die jahrliche renthe oder zinß zu rechter zeit nicht be-tzalt, vnd der mißbetzalung halb auff die vmbschlagung des vnder-pfandts gehandelt werden wolte/ wa dan darüber brieff vnd siegelauff
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