11.§. So aberl. Welchermann hab aufNicht weniger vermög gemeinen Rechtens und dieses hochlöbl. Cammergerichts vblickstyli alle Ao 1857 vermig gildtverschreibung und gesetzter Lyothea vorgeliehene gelderund ahngelegte Hauptsumme, sampt davon verfallenen Zeichen wider in dem werthzu erstatten und zu Erlegen wie Sie tempore contractus got hin und ahngelest wordenund nach Inhalt der Ao. 1555. und 1557. Zu Augspurg und Regenspurg aufgerichtetauch No 1559. zu Dürfung confirmirt und publicirter Neufordnung u. RemischeBayerische und Schwäbsche Pfenning deres zu und Amb Vormbs als loco contractigangbahrer 310r Reinischer pfenning dahemahles Ao 1557. und zu Zeit der eheleg60 Kr. golden dahero weil 8 pfenning ein Weißpfenning, solche 25 weißpflund wan man kleine munzerlegt nach 2. pfenning darzu gleichsamb zumabwechsel ein gulden gemacht, nach solchem werth der Rhlr. dahemahlen für 68 Kr.zu rechnen, wie Er eingeschlagen in dem ohngeregten Müntzkeit § Ordnen und wolle.hierauf etc. Zumahlen vermög Reichsabscheidt d. Ao 1557. S. So habes wir auchmit Chur-Fürsten vnd Ständen daß Müntzen albereit nicht anderß erlaubt gewesendan ein marck silbers Cölnisch gewichts in 10 fl 12 1/2 Kr. des g. zu 60. Kr.gerechnet außzubringen; also das in solcher summa gelesend Ar ein marck silbersietzgenies gewichts gefunden werden soll und in Ao 1559. d. F. Reinisch, Bayerisch vnndSchwäbische pfenning zu mutzen erlaubt worden, zu deme niemandt schuldig gewesenin einiger großer Bezahlung wenig oder viel pfl wider seinen willen zu nehmen§. Es soll eintz niemandt etc. abgedachter Mints Ordnung des Ao 1559. vber daß allesdie ahnitzo laufende Rhlr mehrentheils den innerlich werth vielbesagter muntordnung nicht erreiches, daß also selbiger secundum tempus huius contractus höher nichtden für ein fl 8. Art und wenigeg nicht das 15. Rhlr für in solcher ahngelegter(wider ahnzunehmen und aufzutringen Es wehre dan sach daß von EbeclaßenErwiesen und dargethan daß tempore contractus die pfenning vnd grobe sorten in andernwerth das obdeduirt gangen und aufgelagt worden, auch von drei und dieser höchstenJustitz Jurisdiction proster notoriam immediatatem deß H. Beclagten, in diesem exeuctio-& process et propter continentiam personarum und weg deß mitbeclagtes Keller oderRentmeisters in obligatione, Grundt als Zinsrichters, welcher dem H. Röm Reichsmediate underworffen überflüßig gnugsamb fundirt und begründetSolchem nach ist ahn Ew Churfürstliche Gnaden Ahnn in nahmen seines Petts vnderthenig hochfleischbitte und rechtbilligmeßig Einstendig begehren Sie gerutz Ihme wider ob hochwehlg E hl.Johann Casimus Graues zu Leinig, p als daß verschriebenen hauptschuldners Erbgenahmeund ietzigen einhaberen der verschriebenen underpfänden auch N. 16. deroselben Kelleroder Rentmeister zu Alten Leiung als in der obligation benandten ZinßreicherenEin Mdtm de dimittendo hypothe S. C. gr. zu erkennen und mitzutheilen undIhm darin sampt und sonders bey einer nahmhoffter poen ernstlich anterleg, daß Sienegsten nach insinuir- und verkündigung deßelben, ohn einige widerred, aufenthaltund entgelt supplicanten die verschriebene vnderpfänder abtretten einräumig dieselbeversetzen verkaufen und vereußen laßen, solang biß supplicanten seine anstehende geldhauptseinund aller aufgingener Kosten und schad, halber zu seiner begnug bezahlung gesetzet und solchessonderlich nach obdeducirtem werth wie die Reinisch till und Khlr Tempore Alow wetractigangbahr gewesen und ahngelegt worden als benendtlich den Rhlr. zu 1 fl 8 Kr und 15 kr. fürder ahngelegten gl nisi aliud a Dreo presbiter annena Cit. solita
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten