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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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ciijter widerumb an sich nemen wolte, soll er dieselbige richtlich vmbschlagen lassen. Wan dan der erbpechter / oder seine erben / inwen-dig sechs wochen vnnd dreien tagen die verfallen erbpecht / samptden auffgelauffenen gerichtskosten nicht betzalen wurden / alßdansoll der erbpachthern seine außgethan erbschaff / wie dieselbige mitaller bessern gelegen vnd befonden, widder heimgefallen sein vnndbleiben. vide Gail. lib 2 observat. 121.Vnnd dieweill die eingefurte habe vor den bedingten zinß dem #l copi nurlott locati (finherrn verbonden ist, soll dem pechter nicht zugelassen sein, dieselbi-Eod gieb ex oaige auß zufueren, ehe vnd zuvor der ersessen zinß von ihme oder seig tacite mignetnen erben gentzlich betalt vn außgericht ist. Imfal aber der pechter contrabetin seinen letzten pachtjahren seinen pacht nit bezalen, sonder diefruchten inn andere wege zuentfrembden vnderstehen wurde / solldeßfals der pachther durch schliessung der scheuren seinen pacht being tuartemult. B. Ex gelib. carskommen mögen. 1contrahit. vide quæ notavit in Cod. ad Tit. locati & Tit. Ex quidcaismesterZum dritten, so die gueter durch des pechters vnfleiß, oder citt contrahitaber auffsetzlich / mit abhauwen der fruchtbar baum / oder sonst inanderwege verwüstet vnnd beschedigt werden / dardurch ist demherrn zugelassen den pechter abzutriben. L æde 3. coct. locati.So aber hauß vnnd scheuren durch des pechters oder seineshaußgesindts schuldt oder versaumnus abgebrandt wurden / ist erverpflicht / dem erlitten schaden dem eigenthümbs herrn widerumbauffzurichten. l si merces 25 s culpæ st loiZum vierten / Dieweill die erbkeuff die pacht brechen / so ist derkeuffer dem jahrpechter sein jahrzall außzuhalten nicht schuldig.Wes schaden aber derwegen dem pechter darauß entstehen wurde /hat er sich an dem verkeuffer zu erholen. Lemptorem. Cod. locatiZum funften / Wan der hert ein hauß zur heür auß gethan / vndaber folgentz sich zutragen wurde / das er entweder selbst darin wonen / oder notturftiglich bawen müste / ist der pechter in berurtenfellen (es were dan andere geding vnd furwarden dagegen furhan-den) zu entweichen / vnd das hauß dem herrn widerumb zuzustellenschuldig d. l. ade coct. locati.Wa aber ausserhalb obberürter felle, dem pechter von wegendes pachtherm verhinderung geschege / das er das bestanden gütwieiiij