Bericht deß Hauptgerichtß Gulich auff Vorst. Befelchob retractus in bonis acquisitis auch statt habe.Den Edlen Ehrentwesen Würdigen und Hochgelehrten, daßDurchleuchtigk Hochgebohrnen Fürsten Vesters gl. Herrn HerrnZu Stülich Cleue und Bergh,hochweisen Rathen zuHambach, Unsern gepiettenden Herrn etc.Edle Ehrentfest-Hochgelehrte fürstliche hochweiße RätheEwE. bb. und W. sey. Unser freundlich grüß und GehorsamDienst jederzeit zuvor gepiettende Herrn p Alß für sichUnd W. Unß gestrigen Täghß zuschreiben laßen, daß InBeschuddungs sachen, so auß dem Fürstenthumb Gülich ahnEwf. læl. Und W. erwachsen, von etlichen Partheyen angebewurde, alß solte in gerartem Fürsenthumb die alteherbrachte Gewohnheit der Beschuddung allein in StammUnd Erbstock, mit nichten aber in andern Gewonnengeworben. Und sonst ahn sich erbleib erkaufften GäethernLatt haben, deßen doch die Gylla nitt gestendig sein wollen,sondern dagegen Vorprechten, daß mitt allein der Beschudi-in angeregten Stamm- und stock, sondern auch in Gewängengeworben. Und allen andern Güthern ohne einigen Underscheingepraucht und zugelaßen werde. Sich deßen zu Unß referirtUnd Ewllel und H. Vest allen bereitzt davon, wie solcheobangezogene Gewohnheit der Beschuldung bey Unß gehol-Istauch welcher gestalt darinnen durch Unß zu mehrmahlerkendt, Zu Überschreiben befohlen, darauff sollen
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