Much
Der fürstlicher Gülich- und Berghischer RäthenAhn daß Hauptgericht Gulich außgangenesSchreiben, ob retractus in bonis acquisitisauch statt habe.Unßern grueß Zumur Ehrsame und Vorsichtige besonders, guette FreundeNachdem täglichs allerhandt rechtssachen auß dem FürstenthumGülich ahn Unßers gnädigen werfen und Herrn, Herzoghen zuGülich, Cleue und Bergh Cantzeley erwachsen, Und Unter andernbißweilen in Beschuddungs sachen von etligen Partheyen angebewird, alß solte in gemeltem Fürsenthumb die alte herbrachteGewohnheitt der Beschuddung allein in stamm und Erbstockmit nichten aber in andern gewonnen, geworben, Stadt sausenAhn sich erblich erlangten Güethern fatt haben, deßen doch diegegentheillen mitt Gesendig sein wollen, sondern dawiederVorpringen, daß nitt allein der Beschudd in angeregten Stam-und Stockgüettern, sondern auch in gewonnen, geworben, Undallen andern guethern ohne einigen Widerscheid, geprauchtund Zugelaßen werde, Und derowegen sich zu Euch referirtmit pitt, Euch darüber anzuhören, Und dan solche und dergleichensachen Ungezweiffels hiebevorn zu Vielmahlen bey Euch Vor-gefallen, alß ist Unser gesinnen, Ihr wollet Unß ohn seindoder in zum lengsten morgen Ewern Bericht davon, wie solcheobangezogene Gewohnheit der Beschuddung bey eintz gehaltenUnd welcher Gestalt darinnen durch Euch zu mehrmahlen Gerichtlich erkendt, Umbstendlich Überschreiben, versehen WirWaß also und besetzten Eink dem allenmechtigen, geschriebenZu Hambach ahm 22 Nouemb. 72RhätteScholtheiten und Schaffen deßen