Ewl. und W. Wir gehorsamlich nitt verhalten, daß WirVor Publication der Gerichtsordnung deß FürstenthumbstGüllich mit Beschuddung eß anderß nitt sehen halten, seineauch deßen also von den eltischen Scheffen, so der Zeit imleben gewesen, berichtet worden, daß die Beschuddung nitt alleinin allen stock und stamm, sondern auch gewonnen, geworben, und allesandern guethern ohne einigen Underscheidt gepraucht und zugelaßenworden, daß auch der Zeitt solche gewohnheitt alß Notori Undoffenbahr Vor der ordtnung gewesen, daß derhalben wenigeprocessen Vorgefallen, allein, daß bißweilen sich einer deßBeschadtß vor dem andern näher zu sein angemast. Undtderhalben wohl etliche Process vorkommen; Veitz Publicationangeregter Gerichtsordnung ist es nach außweißung derselbenmit der Beschaddung gepraucht und gehalten worden, EE be-und W. den Wir zu dienen Naßpflichtig erkennen, hiemit demAllemechtigen in Hochweisen verhalten zu gnaden befehlend, Geschriebenahm 23 Novemb: Anno 72kfühlte und M.dienstwilligeSchultheiß und Scheffen deß Hauptge-richtschuldig
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