fils deuxvidu gf. lib. 2. domfil.xxiiijzugefuegt, mit Recht vornemen, vnd mag dannoch gegen den ver-keuffer, welcher betrieblicher weiß denn andern, oder fürkauff ver-sch wegen, nach verhandlung vnd gestalt der sachen, eine gelt oderleibsstraff / nach ordnung der Recht furgenomen werden.Es soll aber den Geistlichen personen vermög der alter Ord-nung / satzung vnnd priuilegien / wie dieselbe durch vnsere vorelternHertzogen zu Gulich vnd Berg / rc. auffgericht / vnd besitzlich her-bracht / nicht zugelassen / sondern nochmals verbotten sein / jre elterliche / vatterliche / vnnd anerstorbene erbschafften zu verkauffen / zuenteusseren vnd zu alieniren / in was gestalt vnd manier dasselbigauch geschehen möge/ dan sollen dieselbige die zeit jres lebens/ so sietreswollen / nießlich vnd nutzlich gebrauchen / nicht ergern oder verder-ben / noch auch das solichs geschehe / gestatten. Doch sollen sie innihren nöten / mit vorwissen vnser als der Landtfürstlicher Oberig-keit / von jrer erbschafft etwas verkauffen mögen:ss. de noq. parons. c. 1° dede teneVon beschudden / zu Lätinretractus videIus retrahendi genendt.pagnellCap. XCVIII.Achdem in vorgehendem Artikell erklert / welchergestalt die erbschafften / liegende vnd vnbewegli-Markche gueter / erbzinß / renth oder gult mögen ver-kaufft werden / vnnd wie die werschafft geschehenBrid insoll / vnd dan inn Gottlichen / dergleichen beidengeistlichen vnnd weltlichen Rechten / zu erhaltung der stamgueter /82 volgegrund vnd zugelassen / das der negstblütsverwanter einen jedenkauff inß gemein durch seine verwandten beschehen / binnen jharod devnd tag beschudden mag: So ordnen wir / das hinfurter soliche be-schuddung durch die jnwendige vn gegenwertige binnen sechs Mo-gabat dortant näten, jeder Monat vor vier wochen gerechent, durch die außlendige aber vnd minderjärigen binnen jahr vnnd tag / nach zeit des be-lagam qua venschehenen kauffs / vnd lenger nicht / sol geschehen mögen / zu der be-ditor prohibeturschuͤdder selbst eigen / vnd keins andern behuͦff / welches sie / da die& impeditionsach bey dem Gericht verdechtig befunden / mittel eidts zubehalten.unter dem sein Alles doch mit der bescheidenheit / das derhalb drey außrüffen / aufvendere exzdrey Sontag nach einander volgendt, geschehen, vnd doch die zeittam rapacno progebetur venditor ab initio rem suam vendere cuicunque dervoluerit: i dudum ad longum explicat Marcus Mant: Bonandidiuspalavinus, qui de ea integrum tractatum compossidit
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