Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

xciijgeschehen mögen / ist auch schuldig / ein soliche werschafft zu thün /damit der keuffer dasselbig gekauft güt vor das sein haben vn brauchen mög, in allermassen wie jme solichs verkaufft ist, auch mit ei-genschafft / nutz vnd gebrauch desselben.Dan wer dem andern etwas verkaufft, der ist ihme werschaftzu thuͤn schuldig / darzu dan auch der Richter den verkeuffer haltensoll, ob es gleich mit sondern worten in dem kauff nit auß gedingtoder verheischen / noch dem kauffbrieff zugesetzt were.Wa aber die verkauffte stuck vnnd gueter in einem andern Ge-richt gelegen / darmit soll es der werschafft halb nach ordnung vndaltherbrachtem gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden /wie sich das gebürt. Si fundus venient /: inquit Gaiesc.p.di 57Darumb auch/wa der keuffer vmb sachen die werschafft berüsrendt / mit Recht angesprochen werden soll / so mag er den verkeuf-gionestotidumfer / oder aber den wharburgen mit Recht vornemen vnd verklagenper a provmb vertrettung / enthebung vnnd erledigung derselben ansprachgratiousvnd eintrag, als Recht ist, & si cetroversia, lad de esercfiothe-sporDan wa dasselbig vnderlassen / vnd der keuffer mit endtürtheilsolicher sachen verlustig wurde in abwesen des verküffers / vnd darvon nicht appellierte / so ist damit der verkeuffer durch des keuffersversaumnus aller vertrettung vnd schadtloß haltung erledigt.cod. de certhonOb auch der keuffer vmb Gerichtliche ansprach sein erkaufftgüt vnd werschafft beruerendt / mit demselben kleger oder wider-theill ein anlaß zu richtlichem entscheid vnd außtrag / hinder demverkeuffer angenomen / so ist der verkeuffer durch solich eigen vornemen des keuffers / seins vorstandts vn verpflichtung der werschaffthalben ledig. Wie in gleichem der verkeuffer dem gelder werschafftzuthun nit schuldig/ souern der keuffer des klegers ansprach durchdie exception einer rechtmessiger verjerung hette mögen hindertreiben, vnd gleichwoll dieselb vorzuwenden vnderlassen.promissors ff. de curt#Wurde aber einer sein güt zweien oder mehr / vnd doch jhe ei vnde Matthaenem hinder dem andern verkauffen / Welcher dann auß ihnen mit de applicatiein vb. feudordem ersten seiner erkaufften güter / durch Gerichtlichen vbertrag infol. 78. lib..beseß vnd gewehr kompt / der sol damit vor den andern keuffern denvorganck haben / jedoch mögen die andere keuffer die zurugek gesetztden verkeuffer vmb schaden / oder anders / solichs kauffs halber jneni quaeries cod. de rea vindicat. Idem di zugefügtcos de condiectiona iuxta Gomar vannem resolut lib.cap. 2 n. 28. licet contradicat fesen in præallegata L. quodies a in operis. Fr. locati s.