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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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auff der Vogte landt und herrengedingeren einbin-den und sich deme ganst und gar gemeß verhal-oten lasset, dan in dem pfall Ihr ferner auch Zierinseinmigh erzeigen, und uns dermassen zeit ewerbedienungs mehrer schaden und ungelegenheit ver-ursachen werden, wollen wir oder unser Er-bey und von kommen vns nach eingenhöm2.bericht ahn Eweren und eines jeden guetterenconiunctim et Küchter alspalt darnach oder da wires über kurtz oder lanck erfahren wurdenalß dan ahn Eweren nachgelaßenen gueterenalles schadens erholen, darnach Ihr Euch zurichtenund versehen und also gnediglich, geben uff unsermSchloß zu hembach ahm 13. Mannats JanuarAnno 1606.1Er sollen auch zu etwas mehr nachrichtung alshalt unser landt und andere botten gerichtlich abhören lassen, bei wass persohnen, vnd wielang sie unseren schutz dienst und wievielsie daßen gefordert, und was die selbe fürgueter gefordert, auch waß dieselbe furgueter besaßen, und eingehabt und nach haben, damit man war die Sohstert und Speisungh einhabe desto befernachrichtung haben möge, dar:ab ein viel siegelte Kundtschafft hirhin ahn unser, 6Cantzeller gelangen, und die unser Richter eingleichlautende hinder dir behalten, damitunser herb Register und Lehenbuch desto Lüchtsamerbestendigt widder ernewert werden mögenbZumassen Ihr auch unserem Gerichtschreiber daselbst einzubinden, solches alles waß in diesem