dos et donatio propter Nuptias Vltimo Superstiti coniugi non extantibus legitimisliberis aut contrarystractis, vigore generalis e immemorialis huius Patrisconsuetudinis et ooseruantiae debet uspades ut deilla libertlxxxvdesponeslBerg/ sonderlich aber vnder denen von der Ritterschaft/damit diesteme vnderhalten werden möchten, dermassen löblich herbracht,das die Töchter mit irem entfangenen heirats güt begnuegig sein / Ordnungdischesvnd weiters keinen zuganck zu den elterlichen erbguetern haben sollen: Vnd dan auch redlich vnd pillig ist / das niemandts in heiratsfurwarden verfurtheilt vnd betrogen werde / So sollen soliche hei-rats verschreibungen (souern sie doch mit wissen vnnd willen derTöchter / mit vnderschreibung / oder da sie nit schreiben kundten aufbit anderer von ihrent wegen auffgericht) vestiglich vnnd vnuer-bruchlich gehalten vnd vollnzogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den gethanen c. 9.vertzich mit ihrem leiblichen eidt / wie die gemeine Geistliche Rech-n. 1º cum seqqten thun erfordern / nit bekrefftigt / oder an ortern da sich solichs geo pattis inbürt / khein außganck gethan / vnd nach absterben der eltern willigvnd vrpuetig weren / jre entfangene heirats gůter widerumb jnzu-bringen vnd beyzulagen: So sollen sie doch zu den elterlichen gue-tern kheinen zuganck haben / sonder daruon gentzlich vnd zumallaußgeschlossen sein Es were dan sach / das die gebrüder in dern be-factam partumhüff die vertzichnus geschehen / ohn leibs erben mit todt abgangen Exceptesweren. Dan in dem fal sollen sie beschehener verzeignus vnangese-l. Stimulahiverb. Obligathen / zu der erbfolgnus zugelassen werden.Dergleichen soll jnen auch die succession vnd erbung der seidtvnd beyfel (es were dan sonderlich darauff vertzeigen worden) in alwege vorbehalten sein. Mynsing cent. 6. obet iv. quia bonohis simetfratres deculatis est sunt amptus paternaVnnd damit sie des widerfals jrer heirats gueter gewiß vndsicher sein mögen, soll der Eheman dem die verwaltung solicher ethere wenszugebrachter heiraths gueter zugelassen, wiewoll er sonst vermögder Gulichschen vnnd Bergischen Landtrechten, seiner ehelicherHaußfrawen Mann vnnd Mombar ist / dieselbige ohn verwilli-gung seiner ehelicher gemahel / vnd ohn tringende vnd erheischende+ de iure communinoth, zu alieniren vnnd zu verendern hinfurter khein macht nochnon potest esse l. 2.gewalt haben.qui dare tut, velCurat. possuntVorH ij
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