gehogen und sonsten da viele Kinder zu einig guetter vorhandag, und deren eltere bei zwengleben zu neben Besitzungselbiges guetes keine verordnung gemacht, einer von denbegnemsten darzu verordnet und dem anderen ein Zimb-lich erbgelt, oder absteur nach gelegenheit des guetts aufgejetzt und verrichtet werde, zu dem obengeschriebenenerbsacht und gewiß gueteren durch zugelischen erb-kauff keine newe besitzer ohn fürgehende von unsoder wieder unserem Secret Siegel habende bewilli-gnügt kommen, keine cession oder vererbungh geschehenAlasset, sie hetten dan bevor sulche bewilligung auffgelegtund von die unserem Richter daß nemblich sein ihrem undpersoon als besitzer derselben guetter in das hebregisteraufgerichtet eingezeichnet und geschrieben seie dem gerichtdarunder die guetter gelegen schein und beweiß furbrachttda auch sunsten jemandt guettern so nitt von alters fürbesundere schatz und diensthaue gehalten oder eigene Sol-stede darzu sichere guetter gehörigt sunder sunsten in gemein mittschatz und dergleichen uns berhafft wehrenIn deme solle gleichfalß keine vererbungh zugelassen worden,es seie dan hinor ein gleichmässige Urkundt für die vonseren Richter ahn das gerecht pracht, damit wir Register und Lehenbrücher das zu richtiger gehalten worden mögenwelches dan waß oben wegen der verkauffung abgetrieben wirdt zu halten, und obgemelte Urkundt von Unseren berechnendten dienerein erst Leirzubringen, so gleichfals ahn derhoff und Lehengerichten, da von alters die vererbunggeschehen wegen einbringung diener unsers Richters6200kronndt, so fern uns von sulchen gueteren ichtwaßgebürs also zuhalten, dasselbig auch ferner den gerichtspersohnen jedes ortes und dem semptlichen underthanenden dero würschen Ordnungen vnd befelchen ein vorliebterofern ungeschimbt durch einen Kirchenriff und seine herren
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