Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

lxxxvjder abnutzung solches bei oder seidtfals zimliche vnd pillige erstat-tung geſchehen.Da aber einiche begebene person nach beschehener profeß jren1. Deo notiswestOrden vnd Closter verlassen wurde / soll der oder dieselb wie ober-klert / zu ihren elterlichen oder anerfallen erbguetern nit zugelassenwerden. Wie in gleichem vermöge beider vnser Fürstenthumbenlow litet ofGulich vnd Berg Priuilegien keine erbgueter den Geistlichen sollenssa Cod. du sacro-noch mögen erblich gegeben werden.notis Aut. Auctus, vide Gudilib 2 obs. 32.sacressWan auch die erbtheillung zwischen den kindern / frunden odernegsten verwanten einmall mit gütem vorbedachtem gemüth eingereumpt / oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter auffge-richt / bewilligt vnd angenomen / sollen sie darnach nicht auff gelö-set / sonder vnuerbruchlich gehalten werden / Souern doch einer v.ber die halbscheidt in zeit der beschehener theillung / seines gepüren-den theils / oder weither / nit verfurtheilt vnd betrogen were. Danin dem fall ist recht vnd pillig / das jme mit ergentzung des jenigenehr verkürtzt ist / verholffen werde.Von heirats verschreibungen.Cap. XCIIII.SS sollen die auffgerichte heirats verschreibungen soentweder durch die eltern / oder aber nach jrem tödtli-chem abganck / durch die negste blütsverwandten vndfreunde der kunfftigen eheleuth / mit jhrem vorwissenvnd willen abgeredt / beschlossen vnd angenomen sein /jn allen ihren puncten vnd articulen / auch mit den widerfellen / wiedieselbige darin außtrucklich versehen / gehalten werden / sie wur-den dan durch beide eheleuth sementlich (da sie es zuthuͦn macht haben) auffgehebt vnd verendert.Vnd wiewol die vorwarten vnd gedinge den heirats verschrei-bungen jnuerleibt / das die Töchter mit einem bestimpten pfeningkoder sicherer erbschafft auß bestadt, vnnd dardurch von dem erb-fall der elterlichen gueter außgeschlossen sein sollen / nach ordnungder gemeinen beschrebenen Rechte kraftloß vn vnbestendig sein: Je-doch dieweil von alters her in vnsern Fürstenthumben Gulich vndBerg /