lxxxvWa aber mehr dan ein hauß verlassen/ wan dann der eltisterBrüder das ein Stamhauß vnd Seeß in massen jtztgedacht / vor-auß genomen / so magh der ander Brüder das ander Stamhaußvnd Seess, in aller gestalt vnd manier wie die eltister Brüder ge-than / vorauß nemen.Wie dan auch wa mehr heuser vorhanden / der dritte oder vier-te Brüder thuͤn mag.In anderen aber Stam vnd Seeßheuseren so durch seidt vndbeyfell / oder sunst anersterben wurden, soll durch die sementlicheGebrüder vnd Schwestern (wa derhalb khein vertzeichnuß gesche-hen) gleicheit in erbtheilung vnd scheidung gehalten/ vnd darinnenkeiner dem andern vorgesetzt werden.Wa nun keine Brüder / sonder allein Schwestern vorhanden /so soll zwischen denen in solicher erbtheilung dern Stamheuservnd Seessen/ in aller massen mit dem voraußziehen vnd nemen ge-die vt senior filia indab.halten werden, wie jetzo von wegen der brüder geordent.Zwisschen den andern aber personen so nicht von der Ritter-schafft / vnd sunst dem gemeinen man / sollen gebrüder vnnd schwe-stern ohn einichen vortzug / an allen jren elterlichen gütern vnd hä-Ew. dochbe zu gleicher theilung zugelassen / vnnd zwisschen jnen durch außin ill. Adieugleicheit gehalten werden. Doch souill vnsere Lehengueter / Sa-gedit. in Xdelgueter, Schatzgueter vnd Dienstgüeter, auch die Solstet vndspliß belangt / soll vnser derwegen hieuor außgangner Ordnunggelebt vnd nachkommen werden.EschazWas auch den Geistlichen vnd begebenen personen von ihrenelterlichen gueteren zukompt / das sollen sie allein die zeit jhres le-bens nienen, nutzen vnd gebrauchen, vnd doch kheins wegs verar-Vitz eto 152gern vnd enteusseren zu nachtheill der blütsverwandten. Vnd sollist binder erbfall von zeit als die Geistliche begebene personen jre profeßannemen / vnd sich der welt abgethan / wie gleichsfalß mit andernweltlichen Geistlichen von zeit das sie ordinem subdiaconatus ange-nomen gefallen sein. So aber einichem Munchen, Closterjung,frauwen, oder anderen begebenen personen ein seidt oder beyfallJuliusanerfallen wurde, soll derselb bey des verstorbenen negstgesipten-in moyf lookweltlichen standts verpleiben/ Yedoch der begebner personen außauch viellessdaß nach ihrem Todtz solche güther auf ihre negste Freunde hättemay be anyzuthet wird verkauffen, aber nit auch der christliche herben Ge-2 moVerkauffen auch soll Er keine macht haben auff Joh.felslymercie.fundis, weil ich um pfentlich Dichdid land wth1. Roberten von Klettenberg hausen hans Hans Larss Landbrohthein the said bryGerthDe PolausseAldenburg und Berg, Verner von Pekendt zu Dros zu Wüstenon the flaues to be fruct, Wilhelm Ten boup of Comon.Bichttlst Amtsmann, zu Nieder-
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