beschwerdte undorpfandt für unsere air sguldt liggenbleiben, viele sturkh ungezweiffelt vor Dünkelttverpracht und sunsten auff die heuttige stundtwarauf wir unsers jährlichen schatz und zynß undErbpfachten allerdings herbhaft und wenig sein sollenallenthalben mit beruhrmen kunnen, und in lenermetlichen schaden und hinder durch solche fahrlosigkeitund untrew verdißt werden, damit nhun solcherUnheil und unser furstehende ferner schadet hinfü-ro begegendt, oder sunsten umb etwas remedirtwerde, ist unser gnedige meinung, und ernsterbefelch das Ihr in solchen fellen bangereichter Ordnungund befelchen hinfurters in allen puncten eingefolgtunsere südelschetz und dienst mit Erpfacht und ge-wies guetter ohne vnsern willen fur wissen undaußdrücklichen befelch zuuerpließen, vorbringen,oder verwüsten keins wegs verstattet, die jenigeso dagegen thuen und freuelen wurden, gestalt siezu gebürlicher straff kommen zu laßen und nichtzu Weiniger die beschehene Theilung und verholnung von unwerden zu halten, und abzustellen, mitschainen angebet, die guetter zweifirirt, auch fernermitt allen fleiß darahn seiet, und befordert dasdie Jenige guetter so biß anhero durch übersehen undunangemirckte zulaßungh oder sunsten doch ver-theilt und verzwischen seien, wiederumb beisamenihn die principal solstatt pricht oder einerdem anderen das seinigh für einen gepürlichennigk darahn doch der besitzer dero Solstatoder imopfall derselbe es nicht machtigh wehren oderes bestreitten könne, der genige so den meistenJohannes Schärz, der sie sich zu demrauß thuen, und zwar vorbehalten sein sollen abwilligen mögte, dergestalt alles in die Solstatt wieGabuto hoc prohibitus alienare paterna bona facere agnatoin ex agnatis qui ipsi una cum aliis successurus et extendare vel instituetita Judicatum in seruinis statiti in Camera vid. Ruland. v. 6.
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