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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxvjeinander, vor allen andern verwandten, auch vor geschwestertenvon einer seiten / vnd derselben kinder.Jedoch jnn allwege erben die geschwesterten kinder / jhr seindtvill oder wenig, nicht mehr dan ihr vatter vnd mütter geerbt, oderhetten mögen erben / ob wol der abgestorben person geschwestertenInstit Imperialem relatumnod wrrekeins mehr im leben ist. In Cap. 86. ubi GudWie geschwesterten von einer seiten erben.Cap. LXXXIIII.A aber kein geschwesterten von beiden seiten vor-handen oder im leben / so erben alßdann die ge-schwesterten von einer seiten allein / vnd dersel-1ben kinder. Vnd die so allein vom vatter geschwe-steriget seindt / vnd jre kinder / erhen vor auß derSabgestorbnen person habe vnnd gueter so von vatterlicher seiten andieselbe person khommen seindt.Vnd die kinder so allein von der mütter geschwesteriget seindt /oder jre kinder/erben vor auß derselben person habe vn güter so vonmütterlicher seiten an dieselbe person khommen. Die ander aberhaabe vnnd gueter erben soliche geschwesterten, oder jhre kindergleich miteinander, nach anzall der personen, ehe eins fouill alßdas ander.Doch so erben geschwesterten kinder, jrer seindt vill oder we-nig, nicht mehr, dann ihr vatter oder mütter geerbt hette, wa siejm leben bleiben.Es erben auch geschwesierten kinder von einer seiten / v dersel-ben kinder / vor geschwesterten enckelen die von zweien seiten seindt.Von succession der Enckelen auß des heyligenReichs Camergerichts Ordnung im jar funff-tzehenhondert zu Auspurg auffgericht.Cap. LXXXV.Zeser Außug, wie auch die folgende zween, seindtdarumb gesetzt, damit man wissen mög, wie diesel-be mit den gemeinen beschrebenen Rechten vberein-stimmen / sich darnach zu halten vnnd zusicken wis-sen / vnd laut also.Ordnen