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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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lxxvWie vatter oder mütter / vnd andere eltern jhrekinder erben / so sie sich in andere oder Idee Ruptia als sunt postzweite ehe begeben.primas hue tertulquartilfuerint test JoanAndr AnthonamCap. LXXXII.e preposito in Rud. de EdisSeap es parO ein mütter oder anfraw jre kinder oder Enckelen /Appelatmit anderen ihres kindts oder enckelen geschwester-ten, oder derselben kindt, erbet, vnd sich in die andereoder zweite ehe bestadet, es sey vor jhres kindts oderenckelens todt / oder darnach / so bleibt jhr allein diezeit jres lebens die leibzucht vnd abnutzung aller ligender vn farender gueter / so ihrem kindt oder enckeln von vatterlicher seiten aner-erbet vnd zukommen. So sie aber darnach mit todt abgehen wurde /so felt solich guͤt wider an jres kinds oder enckeln/ das sie in massenobgedacht geerbt hat / geschwesterten von zweien seiten / vnd dersel-ben kinder / vnd nicht an jhre kinder/ die sie in der andern oder zwei-ter ehe geboren vnd gezilt hat / es were dan / das des kindts oder enckelen / welchs sie also geerbt hat / geschwesterten von beiden seiten /vnd derselben kinder alle mit todt abgangen weren. Dan auff soli-chen fall / so bleibt der mütter oder anfrauw in den erbgueteren dieleibzücht vnd abnutzung die gantze zeit jhres lebens/aber in den ge-hörtwonnen vnd geworben guetern auch dero eigenthumb / darmit zuparte Matrispatronschaffen vnd zu thuͦn was ihr geliebt.twotia parentis boneSoliche erbfolgung vnnd succession wirdt in aller massen alsoBrie-sackgehalten, wan ein vatter oder anher, sein kindt oder enkelen mitin viby asich'ddesselben geschwesterten erbet / vnd sich in die andere oder zweite ehe-observalevano dtbegeben thüt / in den ligendt vnd farendt guetern / so dem kindt oderCom Opi 3. d.1.enckelen von mütterlicher seiten anerstorben vnd zugestanden.litt M. lib. 1.Von erbung vnd successionauff die seiten.Cap. LXXXIII.O ein person ohn Testament vnnd geschefft in Gottverstirbt / vnd kheinen erben in ab oder auffsteigenderlinien verliest / so erbet dieselbe person jre geschwesterten von beide seiten/ vnd derselben kinder gleich miteinanderG ij