Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

RegisterVerschreibungen so ein hoher summaan sich erlangen mögeneij eiijgelts begreiffen als außgeben oderVmbschlag der erbpachtgueterempfangenVnordnung vnd vnrichtigkeit in denVerschreibungen so ander muntz oderGerichtlichen Processen abzuschafgeldt melden alß außgegeben vnndcxlvempfangenVnuerzoglich Recht was personen vnVersiegelung wie durch die Scheffenin was sachen mitzutheilenzu thunVnmündigen kindern Gerichts momVersicherung oder caution / von wel-bar zu stellenchen personen / vnnd in was sachenVnmündig werden gehalten die Shö-nemenxxxvne vnder xiiij. vnd die Tochter vnderVerheyraten one der eltern wissen vxij. jharenwillenxxxvilxvijVnmündiger vertettung xxxvij.lißVertrege vnd anlassungen so wilkur-Vnsinnigen vnd verthuner durch andere im Rechten zuuertrettenVertrege pund endtscheidt so durchVnderhaltung vnnd außsteurung derbeider seidts freunde / oder sonst onekinder zu gebürlicher zeit von den el-Compromiß auffgeriche / sollen ge-tern so zu einer handt sitzen / vnd diehalten vnd volln zogen werdenleibzucht der gueter haben lxxxviijVnmündigen mogen die zukunffti-Vertrege vnnd anlaß so nechtlicherge Erbfell ihrer eltern vnd verwandweill in drünckenschafft / vnnd vnorten nicht begeben / oder schuldedentlicher weiß / auch mit vorsetzli-darauff bekennen oder verschreibenchem vberentzigem betrug auffge-xcviijricht / sollen nichtig vnd von vnwerVnderpfandt an erbschaft / wie demden seinpfandtherrn die abnutzung deſſelbiVertzig der Dochtergen zukommen sollxcixVertzig vnd außgang der gueter so verVolmechtigen verodnung / vnnd welkaufft werden / allein vor dem Ge-che vnder jhrem Siegell vollmachtricht darunden sie gelegen vnd dinckgeben mögenpflichtig / zuthunlxxxvijVollmacht so nit alßbaldt dargelegt /Vertzinsen gelehents gelts zu etlichende rato zu cauirenzeiten / als zu der Franckfurter MejVolmacht zu der Lehen empfencknußsen / oder sonstcxvijVrenckeln erbung oder succession annVolmacht oder gemein gewaldtstat jrer abgangenen eltern lxxclxvVidimus wirdt glaub zugestelt lvijVolmacht oder gewaldt zu Latin geVidimus vnd Transsumpten wie dienendt Actorium / so die Vormunderaußzubringenxlvijvon wegen ihrer Pflegkinder gebenVidimus wie die zu geben clxxiiij clxxvelxxßViererley kinder wie die erben lxviijVormunder dreierley / nemblich TestaaVmbschlag der vnderpfende durch vnmentarij / Legitimi vnd Datiui / wannhebetalungciij cvein jeder stat hab / vnd wes sie sich zuVmbschlag der Pachtgueter durch vnhaltenxxxvij xxxviij xxiixbetzalung / vnnd wie die ErbpechterVormunderschafft wie der Mutter ooder seine erben deßfals die widderder Anfrawen zugestatten xxxviisVormus