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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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RegisterScheffen sollen an jhedem Vnderge-lxxxijricht zum weinigsten sieben / vnnd anSchliessung der schewren wannehe o-keinem ort vber eilff seinder in welchem fall dem pachtherrnScheffen belhonungcxxxviijzugelaſſenScheffen Eidt / vnd wes sie sich zu halSuccession in auff oder absteigender /auch seidt Linien / suche vor vnderScheffen auß was vrsachen recusirtdem wort (Erbung)werden mogenSpolium / vnd das der entsetzter vor allenScheidtsleuth oder Compromissariendingen widder zu restituiren / mit er-wes sich die zuhaltenxc. xcistattung seines jnteresse / erlitten kostScheidtsleuth ob einer oder mehr vorvnd schadendem entlichen spurch mit todt abge-Spoliator mag den spolijrten ohne vorge-hen wurden / oder dem endtscheidthende restitution nit jns Recht zie-auß ehafften nit außwarten kundtē /ist der Anlaß verlossehen / wa andersSpoliator soll die widergeltung zweifachin annemung desselben das anderethun / vnd darzu der Obrigkeit strafin deren statt angenomen werdenverfallen seinmogen nit versehenSpruchs oder Laudi der Compromiſ-Schuldt oder verschreiben so die vn-sarien oder scheidtsfrunde formmundige auf kunftige erbfellmachēelxixist vnbestendigxcvijStieffmutter / so ein kindt die zube-Schuldtschlaffen vnderstanden / mag solichSchuldt mogen die Shön oder Töchkindt enterbt werdenter so noch jun gewaldt ihrer elternStommen im Rechten zuvertretenstehen / hinder denselbigen / oder ih-ren Vormunderen nit machenStraff der Shöne vnnd Töchter / diesich ohne ihrer Elter wissen vnd wil-Seidt vnnd beyfell werden den Töchlen verheyrathenlxvijtern von der Ritterschafft die sonstStamheuser vnnd principall seeß dermit einem sicheren hylichs pfenningvonn der Ritterschafft / wie esabgeguet / vorbehalten lxxxvijdamit in Erbtheilung zu haltenSecundum Decretum / oder zweite erkandtlxxxiiij. lxxxvnußStathalters an den Manheusern be-Shöne verpflichtung vnd Burgschaftuelchvor jhre Eltern / vnd hinwidderumbStathalters der Lehen an den Manlxvijheusern gelubdecxvjShön so ein Christ / mag den vatter soStatuten oder schriftliche vrkundenein ketzer ist enterbenlxvijwie die außzubrengen / form clxxviiiSinlosen im Rechten zuuertrettenxxxvijSipschafft in den erbfellen wie zu rech-nen vnd zuerkennen / nach dem gesatzTauben im Rechten zuuertrettender weltlichen RechtenSipschafft in ab vnd auffsteigender Li-Tax der Gerichtlicher verfelle so verornien wie zu rechnenlxxxjdent / vnnd niemandt daruber zubeSipschafft der seiten erben wie zurech-schwerencxlvij. cxlviijb iiij Termin