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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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RegisterLeistung hat in gelehentem gelt oderNewerung oder Attentata in hangen-schuldt / wa kein erbkauf aufgericht /der Appellation nicht vorzunemenkein statxxxLeibpachtungen erforderen schriftlicheNoitgerichtvrkundt oder verschreibungNotarien anweisung vnd beuelch clrijLeuchnen oder bekennen in frembdensachen so einem nicht eigentlich be-wust als mißbreuchig abgestelt lvjLitis contestation oder beuestigung desObman / vnd so der vor dem entlichenkriegs Rechtensxviispruch mit todt abgehen wurdeLösen halber ob zweiffel vorfallen wurxc. xcijLöse kan durch den keuffer auff ein si-Pachtungchere zeit verwilligt werden / v hatPachtgueter vmbschlag durch vnbetadarumb das gemein spruchwort Einlungeij.ciijjhar löß / alle jahr löß / allein in pfandPachtgueter verwuestung bricht dieſchaft ſtatxcvijpachtungLöß kundigung stehet bey dem verkeuPachtgueter / als hauß vnd schueren /fer / vnd nicht bey dem keuffer vnan-verbrennung durch des Pechters o-gesehen wie die gultverschreibungder seines haußgesindts schuldt odergestalt sey.versaumbnuß / ist der Pechter zuer-statten schuldigPacht wirdt durch erbkeuf gebrochenMan ist seiner ehelicher haußfrawenPechter magh auß vorgemelten vrsa-Man vnd mombarlxxxxvijchen / nemblich vmb nicht haltungMancherlei kinder wie die erben lxviijder conditionen vnnd vorwarden /Manheuser ordnungdurch vnbezalung / auch verwustungMinderjhärigen vertrettung im Rech-der gueter / zu dem durch zugestandelxij xxxvij. lijnen erbkauff / vor vmbganck der be-Minderjhärigen mogen die zukunffti-dingter zeit seines gewins entsetzt vndge erbfell ihrer Eltern oder verwandabgetrieben werdenten nit begeben / oder schuld dara uffPechter so an gebrauch des bestandenbekennen oder verschreiben xcvijguts durch den Pachtherrn verhin-Minderſhaͤrigen wie Curator ad litem zudert / mag seinen schaden ann demuerordnenclxxxviijzinß abschlagenPechtern sollen die notturfftige / nutzliche angewendte costen erstattet werciußNarren vertrettung im RechtenPension khan vonn wegen gelehentesNaturliche kinder mogen vonn den E-geldts oder schuldt nicht geforderttern / wa ehelige kinder vorhanden /werdenmit zimblicher niessung versehenPension in ldeßbarn Renthen von honwerden / Ererben auch ihre Mütter /dert nit mehr als fünff zu gebensouern die kein ehelige kinder hatt /noch eine vom Adel istlxxijPfendt geben in execution der vrtheill /b iij vnd