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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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RegisterGemeine beschriebene Rechten / Priuiſeindt vntuglichxcviijlegien vnnd Landtsgebrauch sollenGrad vnd sipschaften vnnd negste ver-gelten in fellen da diese Rechtsord-wandten inn den Erbfellen / wie dienung vnnd Reformation khein außnach dem Gesetz der weltlichen rech-truckliche maß gibtten zu rechnen vnnd zu erkennenGerichtsschreiber EidtGerichtsbotten EidtGrad der erbschaften in ab vnd aufsteGericht zum wenigsten alle vierzehengender Linien wie zu rechnen lxxxitage ann jhedem Vndergericht zuGrad vnd sipschaft der seiten erben wiehalten / vnd wie dasselbig außzuruf-die zu rechnenlxxxijGerichtstag ohne ehafte vrsach nichtzu verſtreckenGerichter allein auff wercktag zu hal-Handtschrift so in gutem glauben gege-ten / vnd in der Arnen vnd Herbstzeitben / da doch das geldt nit geliebertnach gelegenheit vfzuschürtzen / aus-serhalb da die sachen ein eilendt außHaußheur in wasfellen konne aufgehädracht erfordernben werdenGericht vor essens / im Sommer zu sieHeyrats verschreibungen sollen gehal-ben / vnd im winter zu acht vhren zuten werden / sie wurden dan durchhaltenbeide Eheleuth sementlich (da sie esGerichtlicher kost vnnd schaden taxiezu thun macht hetten) auffgehabenrung / messigung / erstattung odervnd verendertlxxxxvjvergleichungxxvij lxiHeyrats verschreibungen darinnen dieGerichtsſchreiber belhonung cxljTochter mit einem sichern pfenningGerichtsbotten belhonung cxlijabgeguet / sollen gehalten werdenGerichtsschreiberordnungclvijlxxxvj lxxxvijGeschutz auf der von der RitterschafftHerligkeit oder Vnderhocheit der vonStamheusern wem das inn der erb-der Ritterschaft soll bey dem Stam-theilung verpleiben soll lxxxiii/hauß verpleibenlxxxiiijGeschwesterten / heischen Bruder oderHofsgeding vnd Laetbenck wie die zuSchwester kinder von beiden seiten /haltencxxxiiij cxxxvjoder derselben kinder lxxiiijGewaldt wie zustellen vnnd zu gebenclxviGewaldt zu Latin genent Actorium / wieJahrpachtungen bedurffen keiner ver-die vormunder in sachen jhrer Pflegſchreibung / dan khonnen mit gezeu-kinder jemandt anders volmacht zugen oder sonst erwiesen werdengebenclxxj elxxviGiften wie die bestendig oder vnbestenJahrpachtungen / so daruber zettelendig zu haltenxcviijaufgericht / sollen darnach gehaltenGifften der khunftigen Eheleuth ehewerdender ehestandt vollnzogen / seindt be-Jahrpachtung soll nit langer als dreistendigxcviijsig jahr / zu fünffzehen abzustehen /Giften der Eheleuth vndereinander inzugelassen werdenelterlichen anererbten erbgueterenJngefürte haab von pacht guetern istden