DasErbpachtungen erfordern schrifftlichevrkundt oder verschreibungErbpechter mag ohne verwilligung sei-nes Herrn / seine gerechtigkeit nie-mandt anders verkauffen oder ver-lassen. Wie hinwiderumb der erb-pachther zu nachtheill des erbpech-ters auch nicht thun magErgentzung / suche vnder (Restitutionoder verfrisschungErbpachtung soll nach jnhalt der auffgerichter brieff vnd siegell gehaltenwerdenErbzinß suche hernach in (Zinß)Execution der vrtheill wie die in beweg-lichen oder vnbeweglichen guetern /auch in personlichen sachen vorzunemenFall der erbschafft alßbaldt nach absterben des eigenthumbers lxxxixFatalien vnd wie die zugelassen xxxForderung ausserhalb Rechtens ange-mast / vnd doch Gerichtlich nit vor-bracht / wie es damit zu halten xvijForderung so vnzeitlich vorgenomen /abzustellen / vnd straff des jhenigenxxxvjſo ſich der gebrauchtForderung so vbermessig vorgenomenxxxvjwie die zu straffenForderung des klegers / ob darin eini-cher zweiffell oder jrrung vorfallenxxxvijwurdeFragstuck oder Interrogatoria so den zeu-xxiijgen vorzuhaltenFragstuck so gefehrlich vnd vndienlichxxiiijzu vermeidenFurderlich Recht wann das statt hal-Furmunder oder Pfleger den vnmün-digen zu stellen / die sie im Rechtenvertretten, / vnnd Eidt derselbenFururtheil nit zu geben vij xxvi
anderFursprecher oder Procuratoren wiedie sich halten sollen / vnd Eidt der-selbencxijFürsprecher belhonungGaͤb vnnd geschenck sollen Richter-Scheffen vnd Gerichtschreiber vonden Partheien nit nemen vj vijGegenklagGeistliche begebene personen könnenden Gerichtlichen krieg als klegereigener person nit vollnfueren liijGeistliche vnd begebene personen sollenfrey elterlichen gueter allein die zeittjres lebens niessen / vnd keines wegsverargern oder enteussern zu nach-theill der blutsverwandten / Dochmogen sie in jren nöten mit vorwissender Landtfürstlicher obrigkheit vonihrer Erbschaft etwas verkauffenlxxxv xciiijGeistlicher begebener personen Erbfellsollen gefallen sein wan sie jre Prolxxxvfeß annemenGeistlichen so nicht begeben / sonderweltlich sein / Erbfall soll gefallensein / wan sie Ordinem Subdiaconatus anlxxxvgenomenGeistlichen begebenen personen so einseidt oder beyfall anerfallen wurde /soll der bey deß verstorbenen negstgeſipten weltlichen ſtandts verplei-lxxxvjben / etc.Geistliche begebene person so nach be-schehener Profeß ihren Orden oderCloster verlassen wurden / in jren Elterlichen oder anerfallen erbgueternlxxxvjnit zuzulassenGeistlichen sollen noch mogen kheinerbgueter erblich gegeben werdenlxxxvjGelehent gelt oder anders wie das zubetalenGemeine