Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Registerrestituirt werden mit erstattung etc. evjErbtheilung so die eltern zwischen jrenEpistola D. Hadriani die burgschafft belankinderen auffgericht / soll gehaltenwerdenlxxxiiiſ.Erste erkantnuß / zu Latin Primu decretumErbtheilung zwischen den von der Rit-genent / in was fellen die stat hab xterschaft.lxxxiiiErbung in absteigender Linien / ohneErbtheilung zwischen SchwesterenTestament oder gescheft der Elternvnd Bruderen so nit von der RitterschaftlxxxvErbung der gemachten vatter vnndErbteilungen so einmal eingeraumbt /mutter / wa die gemachte kinder ohnmogen nicht vfgelöset werden / soue-leibs erben abgingenren einer vber die halbscheidt nit verErbung vnnd Succeßion in auffsteigungfurtheiltlxxxvjder Linien / wie vatter vnnd mutterErbung vnnd enterbung der gueter sojhre kinder erbenlxxiijverkauft werden / allein vor dem Ge-Erbung oder Succeßion Anherrn vnndricht darunder sie gelegen vnd dinckAnfrawen vonn beyden seyten jnnpflichtig / zu thunihrer Enckelen verlassenen gutern /Erbung vnd enterbung gehoren zu denda Vatter vnnd Mutter verstorbenerbgiftenxcviijlxxiijErbkeuff seindt vnd pleiben bestendigErbung oder Succeßion des Vranherrnvnd vnloßbar / ob schon das kaufgeltoder Vhranfrawen in jhrer Vrene-in den verschreibungen außgetrucktkel verlassenschafftlxxiijxcvijErbung der eltern in ihrer verstorbenenErfbeutung vnd wechssel / vnd keinenkinder gutern mit derselben verstor-aufſetzlichen boͤſen bedroch darin zubenen bruder oder schwester kinderngebrauchenxevijoder deren kindernlxxiiijErfbeutung so die vmb des bösen beErbung oder succeßion Vatters oderdrochs will auf zuheben / muß der be-Mutter vnd anderer eltern in ihrerdroch binnen jahrs bewiesen werdenkinder guetern / so sie sich in die zwei-xcvijſe ehe begeben.Erfbeutung halber / seindt beide theillErbung oder succeßion auff die seiteneinander werschaft zuthun schuldigxcviſErbung geschwersterten von einer seitenErbgiften / such hernach vnder (Gif-Erbung oder Succeßion der EnckelenErbgifften mussen durch den jhenigenlxxvjdem sie beschehen / angenomen werErbung Bruder vnd schwester kinderxcviijmit jrer abgestorbenen Vatter oderErbgifften auß was vrsachen widder-Mutter Bruder oder Schwesterruffen vnd auffgehaben werden mo-in die stem / nach dem Edict des Re-xcviijgiments zu Nurnberg lxxixErbkeuf brechen pachtungErbung oder Succeßion beschluß / dasErbfell der eltern vnnd verwandten soder negstgesipt freundt / negster erbnoch zukunftig / mogen durch die vu-sey / vnd das alle gueter fallen vnndmundigen nit begeben / noch schuldterben sollen hinder sich an die negstedarauff bekandt oder verschrebenErben daher sie kommen lxxxwerdenxcviijb Erbpach-