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Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
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Dasvor dem entlichen spruch todtlich abgehen wurden / oder dem entscheidtauß ehaften nicht außwarten kund-Compromiß form clxxij clxxiijCompulsoriall form zu außbringungStatuten oder schriftlicher vrkun-clxxxCompulsorial oder zwanckbrief form /die Gerichtliche acta dem Appellanten folgen zu lassen / mit angehenck-ter Inhibition oder penen elxxxvijConstitution oder setzung Keys. Maic.wie brüder oder schwester kinder ih-res vatters oder schwester verlassene Erbschafft vnder sich theilen sollxxvijContracten in bezalung gelehens geltz /so nachtheilig vnd wücherlich / seintverbottenCuratoren ad Litem / oder Pfleger denShönen oder Töchtern ehe sie funfvnd zwentzig jahr alt / zuuerordnen /die sie im Rechten vnd sonst vertretten / imfhall sie mit keinen vormundern versehenCuratoren sollen sich halten / vnnd denEidt thuen wie die vormunder xljCuratorij / oder wie vormunder zu geben vnd zubestettigen / form clxxxviijCurator ad Litem / oder zum Gerichtlichenkrieg wie den minderjärigen zu ver-clxxxixordnenDefensionall oder Schutz artickel einbringungDienstgüeter nicht zu vertheilen lxxxvEidt der RichterEidt der ScheffenEidt des GerichtsschreibersEidt der ProcuratorenEidt der GerichtsbottenEidt der Vormunder oder Pfleger /damit doch die ihenigen so durch dieElteren jhren kindern verordent / nitxiſ. xlzu beladen

anderEidt vor geferde/ des klegers vnnd be-klagten / zu Latin genent IuramentumCalumniæEidt der zeugenEidt der geschehener beweisung zusteur / zu Latin gnent in supplementumprobationisEidt des Actoris so an stat des Curatorisad litem vnmündige kinder in rechtenvertritEidt soll in sachen so nicht wie Recht /oder durch verseheliche vermüttun-gen bewiesen / niemandt aufferlegtwerdenEidt wie dem kleger durch den beklag-ten anzubieten heimzustellen xliiijEidt zu Latin genant iuramentum decisori-um / zu welcher zeit zugestatten xliiijEidt in malefitz oder Peinlichen / auchin schmehe sachen nit zuzulassen xlvEidt so wilkhurlich / zu Latin genentxlvIuramentum uoluntariumcxvijEidt der LehenleuthEigene bekandtnuß / vnd was Richtervnd Scheffen sich darauff zu hal-Eigene bekandtnuß inn waß fellen nitnachtheiligEinkintschaft wan vnd wie die beredtvnd aufgericht werden moge lxixEinkindtschafft wa vorgenomen / solldie succession vnd erbung vnder denselbigen kinderen nit ferner dan auffvatterliche vnnd mutterliche erb-schaft / es were dan anders abgeredt /getzogen werdenEnckeln erben an statt jhrer abgange-nen elternEntsetzung des verbots / kommers oderxiijzuſchlagsEnterbung der kinder / oder auch dereltern / in was fellen / v auß was vr-lxvjsachen geschehen mogeEntsetzen oder abtreiben des Pechtersvor vmbganck der bedingter zeit inwas fellen geschehen mogeEntsetzter soll vor allen dingen widerrestituirt