Druckschrift 
Rechtsordnung und Reformation
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

RegisterBeweisungen geschehen in mancherlejBurgen so sich obgeruter freiheitengestaltbegeben / vnnd darauff verziegen /Beweisung durch kundtschafft vnd be-konnen sich folgentz damit nit be-ſichtigung des augenſcheinsxlijhelffenBeweisung durch ein offenbare leu-mut / gemeine sage vnd geschrey xli-Beweiung durch vermütungen xlijBeweisungen gnent halb gezeugnuß /Caution oder versicherung von wel-vnd wie die zu zeiten durch den eidtchen Personen vnnd in was sachenerstattet werdenzunemenxxxvBeweisung soauf jha vnnd bescheheneCitations form / wan einer den komding gesetzt / wirdt allein im Rechtenmer entsetzt / vnnd sich zu Recht er-zugelassenbotten / aber doch zum ersten nicht erBeweisung auff nein sagen oder leuchschienenclxxvijnen gesteltCitatons form wider die GetzeugenBezalung gelehens geltz oder andersclxxixxc. cCitations form an die Parthey darge-Bezalung in was muntzen geschehengen man zeugen fueren will clxxxCitations oder ladungs form zu erof-Brieff / siegell / vnd andere schrifften sonung des vrtheilsclxxxjauff beger einer Parthey vorbrachtCitations form zusehen in sachen derwerden müssenAppellation zu procedieren clxxxviBrief vn siegel so gerichtlich inbracht /Citations oder ladungs form / zu sehenden Partheien wider zugeben xxvnd hören / das der kleger in die streiBrieff vnd siegel vnnd anderer briefli-tige gueter ex primo Decreto / oder außcher vrkunden anfechtungder erster erkandtnuß eingesetzt wer-Burgschafft oder verpflichtung derelxxvijShöne vor ihre Eltern / vnd hinwiCitation oder ladungs form / zu sehenderumb der Elteren vor ihre Shö-vnd hören / den kleger in die streitigegueter ex secundo Decreto / oder auß derBurgschafft wie weit sich erstreckezweiter erkantnuß einzusetz cléxxviijCitations form die Gerichtskosten zuBurgen wannehe die mit Recht nit motaxirenclxxxviijgen besprochen werdenCommissarien zu verordnen / da der Ap-Burgen sollen ihren außzug vor derpellant weitere kundt vnnd kundtkriegs beuestigung vorwendenschaften zu fueren begertxxxjBurgen so die schuldt als vor ire eigenCommission form zeugen zuuerho-zu entrichten an sich genommen / kon-clxxviijnen den glaubiger an den principalCompaßbriefs form zeugen in andermhauptsacher nit weisenGerichtzwanck gesessen zu verhöBurgen behelf durch das beneficium Epiclxxixstolae D. Hadriani:Compaßbrieff wannehe vnnd wie dieBurgen freiheit gnendt beneficium ceden-mitzutheilenxxiiijdarum actionum / In was fellen die statCompromißCompromissarien / wes die sich zu halBurgen wie vnd wansie ire burgschaftauf sagen mogenCompromissarien ob einer oder mehrvox