DasArmen vntermuglichen partheien wieman richten vnd dienen soll xxxiijAttentata oder newerung in hangendemRechten vnd Appellation nit vorzu-xix xxxnemenAußbleiben des beklagtenAußbleiben des klegers / vnnd so er auffdie angesetzte termyn sein ansprachnit einbringen wolteAußlendisch Recht in was fellen statthabAußzug wider den gerichtszwanck / zuLatin genent Exceptio in competentis Iud.xlviijcis & Declinatoria fori.Außzug wider des Richters person lAußzug wider den klegerAußzug wider den AnwaldtAußzug so die kriegsbeuestigung vndGerichtlichen proceß verhindern liiiAußzug wider ligende konde vnd brieflichen scheinAußzug wider die personen der gezeuAußzug wider die sage v kundtschaftder gezeugenAußzug der nichtigkeit außgesproche-ner vrtheillAußspruch der Compromissarien sollvon beiden partheien gehalten vndvolnzogen werden.Außganck der verkaufften gueter wageschehen sollAußruffen der erbkeuf in der kirchen xciiijBastarden vß verdampter geburt mo-gen zu einicher erbschaft jhres Vatters oder mutter in einicherley weißnicht kommen / vnnd hinwiderumbdie etern soliche kinder auch nit erbēlxxjlxxiBastarden so eheliche kinder hetten o-der gewinnen / mogen dieselbige kinder in jrer elter erb vnd gutern succedieren / doch vorbeheltlich den Landtfürsten seiner F. G. hocheit vnd Gerechtigken da solichs gebraucht vherkommen
anderlxxxiijBaum der sipschaftBeklagten antwort in was zeit die folxiij xiiijgen sollBeklagten verweigerung auff erhebliche artickell zu antworten / auch daer sich etlicher außzug gebrauchenxviijwolteBeklagter ist auff beger des klegers seinen eigenbrieflichen schein inzubrenge nit schuldig / dazu doch der klegerauf des beklagten beger gehalten xxiBekennen oder luechnen inn frembdensachen die einem nit eigentlich be-wust / als mißbreuchig abgestalt lviBelehenung an den Manheusern wiedie geschehen sollBelehenung wie die aufzuschreiben ex vijBerauben / suche hernach vnder Spolium)Besichtigung der eingelegter brief vndschriftenBeschluß der sachē / vñ wes richter vñscheffen sich folgentz zuhalten xxvjBeschudden durch die inwendige vndgegenwerdige binnen sechs monatēdurch die außlendigen aber / vnd minderjärigen binnen jar vnd tag xciiijBeschuddung soll allein zu selbst eigenvnd nit zu eines andern behuef ge-xciijschehen mogenBeschuddung so durch einen blutsuerwandten vnderlassen / mag durch denandern geschehenBeschuddung welchen zuthun verbotBeschudden in was dingen nit platzBeschudder vorstant vnd behulf xcvjBesserey in den pachtguetern welchenzu erstatten oder nitBeuestigung des kriegsrechtens / zu laxviijtin Litis contestatio genendtBeutung such vnder (erfbeutung vndwechssellBeweisung der gethaner klag / auchvon brieflichen schein vnd liegendenkundenBewei