clxxxvgeben vnd verordnen zulassen / were er doch dem bißanher nit nach-kommen / vnd derwegen gebetten / das wir tragenden RichterlicheAmbts halber bestimpten N. mit solichem Curatoren notturfftiglich versehen wolten. Dieweil wir dann diß ansuechen vnd bit demRechten vnd pilligkeit gemeeß befonden / haben wir mit vorgeen-der gepurlicher ladung vnnd vorheisschung gerurtes minderjhäri-gen / auch erfolgte gnugsame erkundigung, vnd empfangenen be-richt, das er N. mit kheinen notturfftigen vormundern versorgt,jme vermittels vnserm Gerichtlichen Decret / den Erbaren N. alsdarzu nutz vnd beqwem / zu solichem Curatoren gesetzt vnnd veror-dent/ setzen vnd verordnen hiemit wie solichs im Rechten am bun-digsten vnd bestendigsten geschehen kan / soll oder mag. Also das eralles so N. dem er zu einem vormunder, pfleger vnd vorweser obbestimpter sachen verordent / zu güt vnd nutz dienen mag / nach seinembesten verstandt, getrewlich vnd mit fleiß vorbringen vnd handlen,auch die warheit ohn einig geferde gebrauchen / weß ihme vndien-lich vermeiden / vnd sonst alles was einem getrewen Vormunder /pfleger vnd vorweser zustehet vnd geburt / ohne alle geferde vnd ar-gelist thun vnd lassen soll. Welchs er N. auch also angenomen / vndden gewonlichen eidt darauff erstattet. Zu vrkundt/ꝛc.Nota: Wa der minderjhäriger selbst vor Gericht erscheinen /vnd ihme einen Curatoren ad litem zuuerordnen bitten wurde / darnach das Curatorium mutatis mutandis zu stellen.Gewaldt zu latin genent Actorium / wiedie vormunder in sachen jhrer pflegkinder jhe-mandt anders volmacht zugeben.Jr Schultheiß vnnd Scheffen des Gerichts N.Thun kundt vnd bekennen hiemit offentlich / dasheut dato eigener personen vor vns kommen vnnd erschienen sein N. vnd N. vormunder A. vnd B. wei-lant N. vnd N. eheleuthen nachgelassener vnmun-diger kinder / vnd haben alßbaldt vortragen v erzellen lassen / Nachdem sich zwisschen jnen als von wegen gedachter jrer pflegkinder aneinem / vn N. andertheils etliche sachen vnerortert erhalten theten /dieselbi-
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Des Durchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnnd Herrn : mit allerhandt nutzlichen und nötigen darzu gehörigen und hiebevor publicirten, aber doch niemals dabei getruckten Edicten und gemeinen Bevelhen itzo auffs new außgegangen
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CLXXXV
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